Vater und Sohn auf Angeltour: Mit dem richtigen Konzept sind Leistungen aus Fondspolicen weiterhin steuerfrei. © gpointstudio / freepik.com
  • Von Sabine Groth
  • 24.05.2022 um 12:37
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:20 Min

Steuern stellen meist einen nicht unerheblichen Kostenblock in der Altersvorsorge dar. Mit dem richtigen Konzept sind Leistungen aus Fondspolicen weiterhin steuerfrei – und geben Maklern so ein entscheidendes Verkaufsargument an die Hand. Mehr zu den Hintergründen erfahren Sie hier.

Der Jahreswechsel 2004/2005 markierte einen deutlichen Umbruch in der Altersvorsorge. In der gesetzlichen Rentenversicherung begann der schrittweise Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung. Und auch in der privaten Altersvorsorge gab es einen herben Einschnitt. Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr steuerfrei.

Es gilt seitdem das Halbeinkünfteverfahren, soweit die 12-60-Regel eingehalten wird. Für Verträge ab 2012 gilt die 12-62-Regel. Das heißt, die Kapitalleistung erfolgt frühestens nach 12 Jahren, und der Steuerpflichtige ist mindestens 62 Jahre alt. Dann ist nur die Hälfte des Ertrags mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Eine steuerfreie Altersvorsorge scheint somit unmöglich. Nicht ganz, meint Guntram Overbeck. Der Leiter Produktmanagement bei Helvetia Leben sieht noch eine Möglichkeit, fürs Alter anzusparen, ohne dass der Fiskus später etwas abbekommt. Dabei hilft ein spezielles Konzept mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Vater oder Mutter als versicherte Person

Der Clou ist die Nutzung der Todesfallleistung. Denn diese ist weiterhin einkommensteuerfrei, wie das Bundesfinanzministerium bereits in einem Schreiben von 2009 klargestellt hat. Der Vorsorgesparer kann natürlich nicht von seinem eigenen Tod profitieren. Stattdessen lässt er als versicherte Person jemanden eintragen, der idealerweise laut Sterbewahrscheinlichkeit in etwa zu der Zeit stirbt, wenn er selbst in den Ruhestand geht und seine Altersvorsorge benötigt.

„Diese Person sollte also etwa 20 bis 30 Jahre älter sein. Die klassische Wahl fällt hier auf einen Elternteil“, sagt Overbeck. Grundsätzlich ist jede Person einsetzbar. Aber im Todesfall muss der Versicherungsnehmer und gleichzeitig Bezugsberechtigte in der Lage sein, der Versicherungsgesellschaft die Sterbeurkunde zuzusenden. Erst dann erhält er die Todesfallleistung – und zwar vollkommen steuerfrei.

Wer zum ersten Mal von dem Konzept hört, denkt vielleicht an eine Spekulation auf den Tod der Mutter oder des Vaters. „Man spekuliert jedoch vielmehr auf ein langes Leben der versicherten Person“, erläutert Overbeck. „Verstirbt sie beispielsweise schon mit 65 Jahren, ist der Sparer erst um die 40. Dann muss die Todesfallleistung neu investiert und der Vermögensaufbau in einem anderen Produkt fortgesetzt werden.“

Tritt das andere Extrem ein und die versicherte Person genießt auch mit 100 Jahren und mehr ihr Leben noch, muss der Versicherungsnehmer, der mittlerweile seinen Ruhestand genießen dürfte, nicht auf ihren Tod warten. Er kann auch schon früher der Police Geld entnehmen. Dabei fällt die normale Besteuerung an. Sollte er zuerst sterben, geht die Police auf seine Erben über.

Volle Flexibilität mit Chance auf Steuerfreiheit

Damit das Konzept funktioniert, muss eine Rentenversicherung mit Whole-Life-Ansatz genutzt werden. Die Police darf nicht automatisch enden, bevor die versicherte Person stirbt. Zudem muss eine Auszahlung des aktuellen Vertragsguthabens – und nicht der eingezahlten Beiträge – im Todesfall vereinbart sein. Zudem sollte der Tarif möglichst viele Freiheiten bezüglich Einzahlung, Auszahlung und Verrentungen bieten, so dass der Vorsorger flexibel über sein angespartes Vermögen verfügen kann. Auch wenn er dann im Bedarfsfall, zumindest teilweise, auf die Steuerfreiheit verzichten muss. „Im Idealfall spart er die komplette Steuer, hat aber dennoch die volle Flexibilität des Tarifs für den Fall der Fälle“, so Overbeck.

Auch für Eltern, die frühzeitig mit der Altersvorsorge für ihren Nachwuchs beginnen wollen, empfiehlt Overbeck das Konzept: „Ich habe selbst eine Police für meine jüngste Tochter abgeschlossen, die nach 2004 geboren ist. Versicherte Person bin ich und zahle derzeit als Versicherungsnehmer die Beiträge. Später wird die Police auf meine Tochter übertragen, die dann selbst weiterzahlen kann. Das bis dahin angesparte Vermögen unterliegt zwar der Schenkungsteuer, dürfte aber kaum den Schenkungsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro alle zehn Jahre übersteigen.“

Vorteil für Makler

Und auch für Makler sieht Overbeck Vorteile: „Wir haben festgestellt, dass steuerfreie Policen deutlich stornosicherer sind.“ Kunden vergessen manchmal, was in einem Beratungsgespräch genau besprochen wurde und lassen sich von einem anderen Berater in ein neues Produkt locken. Das Schlagwort „steuerfrei“ brennt sich allerdings ins Gehirn ein.

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Sabine

Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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