Peter Schmidt ist Gründer und Geschäftsführer der Unternehmensberatung Consulting & Coaching Berlin. © Consulting & Coaching Berlin
  • Von Peter Schmidt
  • 26.02.2024 um 15:53
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 05:25 Min

Das Thema Bestandsübertragungen ist für Versicherungsmakler und deren Kunden nicht immer leicht umzusetzen. Das gilt sowohl für den Kundenwunsch, wenn der Kunde sich vom bisherigen Makler trennen will, als auch für die Übertragung von Kundenbeständen zum Beispiel bei Nachfolgelösungen. Nachfolge-Experte Peter Schmidt hat sich umfassender mit dem Thema befasst.

Die Motive und Situationen für einen Wechsel des den Kunden betreuenden Versicherungsmaklers sind verschieden. Die Bandbreite geht von Unzufriedenheit mit der bisherigen Betreuung, der Suche nach einem neuen Makler, weil der bisherige verstorben ist, bis hin zum notwendigen Betreuungswechsel, wenn die Firma eines Maklers oder die bisherigen Vertragsverhältnisse über einen sogenannten Bestandsverkauf wechseln sollen.

Als Unternehmens- und Nachfolgeberater erfahre ich in der Praxis viele positive Abläufe einer solchen Bestandsübertragung, oft auch nur BÜ genannt, die von Versicherern oder Serviceleistern wie Maklerpools, -verbände und -genossenschaften zügig und sorgfältig erledigt werden. Das ist auch richtig so, weil die Zufriedenheit des Kunden mit seinem Vermittler und Betreuer in Versicherungs- und Finanzanlagefragen als hohes Gut angesehen wird. Entsprechende Hinweise für Bestandsverkäufer finden sich auch in „Nachfolge –gewusst wie“.

Die BÜ ist eine Übertragung von vertraglichen Leistungen

Im tagtäglichen Sprachgebrauch sprechen wir bei Versicherungsmaklern und Finanzanlageberatern beim Wort Bestand von einem komplexen Übergang vertraglicher Leistungen, von Rechten und Pflichten. Dazu gehören über den Maklervertrag die Pflichten und Rechte zwischen Makler und Kunde, meist noch ergänzt durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und auch Vollmachten. Über die Maklervollmacht wird für die Kunden das Verhältnis vom Makler zu den Produktgebern beispielsweise für Auskünfte geregelt.

Dazu kommen dann die Vereinbarungen des Maklers mit den Produktgebern zur Vergütung der Leistungen bei Vertragsabschlüssen oder für die Bestandspflege. Und diese sind einer der Schwerpunkte für die Bestandsübertragung. Es werden also Ansprüche und Forderungen an die Vergütung für Bestandsverträge „verkauft“ und übertragen. Der Käufer übernimmt die Courtageansprüche des Verkäufers dann, wenn es einen einschränkungsfreien Rechtsanspruch auf Courtagen beispielsweise auf Inkasso- und/oder Bestandsbetreuungscourtagen gibt.

Kritisierte legitime Einschränkungen bei der Bestandsübertragung

Der courtagepflichtige Übertrag erfolgt in einer ganzen Reihe von Fällen durch Versicherer dann nicht, auch wenn dies weder im Kundeninteresse noch dem Anliegen der Versicherer zum Bestandserhalt ist. Meist sind solche Einschränkungen bei Verträgen zu finden, wenn diese von Vertretern der Ausschließlichkeit von Versicherern abgeschlossen wurden. Das liegt tatsächlich am Ermessen der Versicherer, ob hier ein Vertrag courtagepflichtig übertragen wird oder nicht.

Inzwischen haben aber zahlreiche (ich meine es sind inzwischen die meisten) Versicherer verstanden, dass es im Kundeninteresse und auch im Interesse der eigenen Wirtschaftlichkeit besser ist, dem Kundenanliegen Rechnung zu tragen, als Verträge in den eigenen – nicht selten schlecht betreuten – Beständen zu lassen und so eine Umdeckung des Vertrages zu provozieren. Denn eins ist klar, der Kunde und sein Makler sitzen hier eindeutig am längeren Hebel. Leider herrscht in dem einen oder anderen Aktuariat aber auch die Auffassung, dass die Kündigung von Kundenverträgen vor einer Leistungspflicht zu angenehmen Sondergewinnen führt und deshalb hier und da eine unverständliche Linie gefahren wird.

Schauen wir uns kurz die Pflichten der Versicherer bei eingereichtem Kunden- oder Maklerwunsch zur Bestandsübertragung an. Der Versicherer muss den Kundenwunsch akzeptieren, wenn a) der Kunde den Makler mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftragt hat und b) der Makler dies durch entsprechende Dokumente wie Maklervertrag oder Maklervollmacht dem Versicherer sowie unterzeichneter Datenschutzerklärung belegt kann. Wie auch beim IWW Institut nachzulesen ist. Diesbezüglich ist die Rechtsprechung eindeutig, siehe dazu auch das BGH-Urteil vom 29. Mai 2023, Aktenzeichen IV 165/12 sowie Landgericht Potsdam, Urteil vom 14. Oktober 2011, 51 O 46/11.

Anspruch auf Bestandsübertragung ist nicht gleich Anspruch auf Bestandscourtage

Der Anspruch auf eine Bestandsübertragung ist damit erläutert und bezieht sich zunächst auf die Übernahme der Betreuungspflichten des Maklers gegenüber dem Kunden. Die zweite Seite der Medaille ist der Anspruch auf eine Bestands- oder Betreuungscourtage. Der Anspruch auf eine Bestands- oder Betreuungscourtage ist entweder in einer bestehenden Courtagevereinbarung oder -zusage geregelt oder diese muss erst vereinbart werden.

autorAutor
Peter

Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort