- Von Redaktion
- 10.06.2025 um 08:19
Ein Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut seiner Wahl zu halten, dürfte bei den meisten Anlegern der übliche und normale Weg sein, um sich langfristig ein Vermögen aufzubauen. Es gibt aber dazu eine spannende und eher wenig bekannte Alternative, gerade für vermögende Kunden. Und zwar ein solches Wertpapierdepot oder Fonds im Rahmen einer Versicherung zu nutzen. Im Kern geht es also um Altersvorsorgelösungen mit regelmäßigem Sparen oder optimierter Kapitalanlagealternative.
Ohne Frage sind Lebens– und Rentenversicherungen beliebte Mittel zur Altersvorsorge, zur Depotanlageoptimierung, zur Nachfolgeoptimierung und zur Absicherung von Hinterbliebenen.
Versicherungslösungen eignen sich, um die individuellen Gestaltungswünsche des Kunden hinsichtlich Vermögen, Schenkungen und Nachlass einfach und gezielt umzusetzen. Sie zielen darauf ab, den Wohlstand über Generationen hinweg zu sichern, und die Kapitalanlagen können damit zusätzlich an Steuereffizienz, Flexibilität und Ertragschancen gewinnen. Die Motive für entsprechende Versicherungslösungen, auch Fondpolicen genannt, sind folglich vielfältig.
Veredelung der Wertpapieranlage
Zum Beispiel erfolgt während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages keine Besteuerung der vereinnahmten Zinsen und der realisierten Kursgewinne. Wertsteigerungen, die durch Reinvestition der Erträge innerhalb des Versicherungsvertrages entstehen, werden demnach nicht während der Laufzeit, sondern erst zum Zeitpunkt der Auszahlung versteuert. Dieser Steuerstundungseffekt in Kombination mit dem Zinseszinseffekt verbessert auf längere Sicht die Performance.

Wie kann eine kontrollierte Vermögensübertragung erfolgen?
Die Rolle der Versicherung bei Nachlass und Erben
Die steuergünstige Art, Vermögen frühzeitig zu übertragen
Und wenn man zudem die Erwartung hat, dass der Gesetzgeber die Abgeltungsteuer in der Zukunft noch erhöht, spricht dies zusätzlich für eine Versicherung. Je nach individueller Ausgangssituation bietet sich die Einmalanlage oder auch regelmäßiges Sparen für die Altersvorsorge an. Eine hohe Aktienquote in der Versicherung hat, wenn es das Risikoprofil zulässt, zusätzlich optimierende Effekte.
Keine Besteuerung in der Ansparphase
Die einkommensteuerliche Behandlung lässt sich folgendermaßen beschreiben: In der Ansparphase findet keine Besteuerung der Erträge statt und der Steuerstundungseffekt kann zur Realisierung von Zinseszinseffekten führen. In der Auszahlphase dagegen muss man die einmalige Zahlung, Rentenzahlungen, Teilauszahlungen und Leistungen im Todesfall unterscheiden. Das stellt sich dann folgendermaßen dar:
- Bei einem endfälligen Vertrag, der die 12/62-Regel und somit eine Mindestlaufzeit des Vertrages von zwölf Jahren und eine Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfüllt, gilt bei einem Einmalbetrag für die steuerliche Bemessungsgrundlage „Persönlicher Steuersatz auf halben Unterschiedsbetrag zwischen Beitrag und Leistung“.
- Bei einem nicht begünstigten Vertrag (12/62-Regel nicht erfüllt), gilt Abgeltungsteuer auf den Unterschiedsbetrag zwischen Beitrag und Leistung.
- Bei vorzeitiger Kündigung gilt „Abgeltungsteuer auf den Veräußerungsgewinn“.
- Bei (Teil-)Verrentung am Ende der Vertragslaufzeit unterliegen die Rentenzahlungen der attraktiven Ertragsanteilbesteuerung.
- Im Todesfall kommt es zur beschriebenen einkommenssteuerfreien Todesfallleistung, es fällt also keine Ertragssteuer über den gesamten Anlagezeitraum an.
Zudem werden sämtliche Kosten der Versicherung, sowie die Kosten für die Vermögensverwaltung, mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet. Kursverluste unterliegen keiner steuerlichen Verlustverrechnungsbeschränkung. Und in einem Szenario und somit in einer Teilvermögensbetrachtung können CFP-Professionals einen Vergleich der Depotanlage, einer gleichen Anlage in der Versicherung und der Anlage in der Versicherung bei zusätzlicher Fälligkeit im Todesfall jeweils nach Steuern berechnen und anschaulich vergleichen.
Steuerfreie Todesfallleistung bei Fälligkeit
Ein wesentlicher Aspekt ist, dass Leistungen im Todesfall einkommensteuerfrei sind. Der zuvor beschriebene Steuerstundungseffekt erlangt dann finalen Charakter. Im Kern fällt – anders als bei der Depotanlage – mit der Versicherung im Todesfall über den gesamten Anlagezeitraum keine Abgeltungsteuer an. Die Todesfallleistung kann jedoch Gegenstand der Erbschaftsbesteuerung sein. Wird vorher die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Begünstigten übertragen, so fällt zum Todeszeitpunkt keine Steuer mehr an.
Kontrollierte Vermögensübertragung zu Lebzeiten
Die Versicherung eröffnet vor allem aber auch dann einen größeren Spielraum, wenn es um die Weitergabe von Vermögen an die nächste Generation geht. Eine häufiges Motiv, so unsere Beobachtung in der Praxis, ist die kontrollierte Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Wird die Versicherungsnehmereigenschaft zu Lebzeiten übertragen, erfolgt die Schenkung und damit auch die Schenkungssteuerbelastung zu diesem Zeitpunkt. Um auch bei lebzeitiger Schenkung die Kontrollrechte nicht aus der Hand zu geben, ist es möglich, die Versicherungsnehmereigenschaft nur teilweise auf den zu Beschenkenden zu übertragen, auch als 99/1-Modell bekannt.

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