Digitale Rentenübersicht und Rentenmitteilung: Vermittler, vor allem Makler, sollten die Digitale Rentenübersicht in ihre Gespräche mit einbinden © picture alliance / Flashpic | Jens Krick
  • Von Andreas Harms
  • 23.06.2025 um 14:05
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Ein neues Gutachten von Wirth-Rechtsanwälte und Aeiforia legt nahe, wie Versicherungsmakler mit der Digitalen Rentenübersicht umgehen sollten. Darin geht es um korrekt ermittelten Bedarf, zuverlässige Informationen und damit auch um: Haftungsrisiken.

Auch wenn es rein rechtlich keine Pflicht ist – Versicherungsmakler sollten die Digitale Rentenübersicht in ihre Beratungsgespräche trotzdem lieber mit einbeziehen. Das geht aus einem Gutachten hervor, das die auf Versicherungen spezialisierte Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte für das Beratungsunternehmen Aeiforia erstellt hat.

Offenbar ist dabei zwischen Maklern und Versicherungsvertretern zu unterscheiden. Knackpunkt ist die sogenannte objektive Bedarfsermittlung. Über die müssen Makler zwingend herausfinden, welche Bedürfnisse der Kunde hat und was er wünscht. Das sagt Paragraf 61 Absatz 1 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Laut Gutachten erstreckt sich diese Abfragepflicht auch auf die Informationen aus der Digitalen Rentenübersicht (DRÜ). Denn um den genauen Vorsorgebedarf zu ermitteln, muss der Makler die bereits bestehenden Altersvorsorgeverträge kennen.

Bei Versicherungsvertretern ist das nicht ganz so zwingend. Denn die verpflichtet das Gesetz laut Gutachten nur im Ausnahmefall dazu, Wünsche und Bedarf genau zu ermitteln. So eine Ausnahme kann eintreten, wenn Kunden ausdrücklich darum bitten, dass der Vertreter ihnen dabei hilft.

Die Anwälte betonen ausdrücklich: Es gibt keine gesetzliche Pflicht für Makler, die für die Abfragepflicht benötigten Daten ausgerechnet über die DRÜ zu beziehen. Besser wäre es aber. Denn wer das tue, bekomme „eine verlässliche, standardisierte und haftungssichere Grundlage für die Beratung“.

Und wenn der Makler das nicht macht und sich stattdessen auf Auskünfte und Unterlagen der Kunden verlässt? Dann könnte er damit gegen die Sorgfaltspflicht nach Paragraf 61 VVG verstoßen und haften. Deshalb betrachten die Wirth-Rechtsanwälte die Digitale Rentenübersicht auch als „valide Informationsbasis, um Beratungsfehler zu vermeiden“.

Und wenn man nun die Daten abgefragt und besprochen hat, was dann? Im Detail brauchen die Makler die Informationen nicht zu dokumentieren. Allerdings ist es zu empfehlen, wesentliche Erkenntnisse festzuhalten.

„Die Digitale Rentenübersicht ist kein optionales Add-on, sondern verändert die Grundlagen professioneller Vorsorgeberatung. Mit dem Gutachten schaffen wir für Vermittler und Unternehmen mehr Klarheit im Umgang mit dieser neuen Realität“, sagt Martin Gattung, Geschäftsführer der Aeiforia.

Das Kurzgutachten fasst darüber hinaus zusammen, welche Informationen die DRÜ derzeit liefert. Hier sind sie im Überblick:

  • letzte verfügbare Standmitteilung
  • allgemeine Angaben zur Vorsorgeeinrichtung
  • allgemeine Angaben zum Altersvorsorgeprodukt, insbesondere Angaben zu Bezeichnung, Art, Zuordnung zur gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, Art der Auszahlung und Zeitpunkt der Leistungsgewährung
  • wertmäßige Angaben zu den erreichten und erreichbaren Altersvorsorgeansprüchen, unterschieden nach Art der Auszahlung (Einmalbetrag oder laufende Rente) sowie nach garantierten und prognostizierten Werten, soweit diese in den Standmitteilungen ausgewiesen werden
  • weitere Angaben zum Leistungsumfang, insbesondere, ob das Altersvorsorgeprodukt eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung oder beides umfasst, ob auf die Leistungen jeweils Steuern oder Sozialabgaben zu entrichten sind oder ob die Leistungen in der Rentenbezugsphase angepasst werden

Die Erkenntnisse aus dem Gutachten hat Aeiforia hier übersichtlich zusammengefasst.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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