Ältere Damen üben Tai Chi: Das neue Pflegestärkungsgesetz erfasst körperliche, geistige und psychische Einschränkungen in Zukunft besser. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 09.09.2015 um 15:05
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Der Gesetzgeber hat mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz die heutige Pflegepflichtversicherung vollständig verändert. Was neu ist, welche Auswirkungen das auf bereits pflegebedürftige Leute haben dürfte und wie die Versicherungsgesellschaften bei ihren privaten Pflegeprodukten reagieren könnten, erklärt Thorulf Müller in seinem Gastbeitrag.

Der Gesetzgeber hat mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) die heutige Pflegepflichtversicherung vollständig verändert. Das PSGII tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Was wird geändert?

Die wesentliche Änderung: Aus den bisherigen 3 Pflegestufen, werden 5 Pflegegrade. Dadurch werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst und in der Einstufung berücksichtigt.

Der Grad der Selbstständigkeit wird in sechs verschiedenen Bereichen gemessen:

1. Mobilität
2.1. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
2.2. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
3. Selbstversorgung
4. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Bereiche haben eine unterschiedliche Gewichtung:

1. Mobilität mit 10 Prozent
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent
3. Selbstversorgung mit 40 Prozent
4. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent
5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent

Die Messung erfolgt anhand von 5 Zuständen:

Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Letztendlich ergibt sich daraus dann die Einstufung in die 5 Pflegegrade:

Ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Pflegegrad 1

Zitat Bundesgesundheitsministerium: „Die Unterstützung setzt künftig deutlich früher an. In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Somit wird der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung bekommen, deutlich erweitert. In den kommenden Jahren wird mit zusätzlich 500.000 Anspruchsberechtigten gerechnet.“

NEU Geldleistung ambulant

Pflegegrad 1: 125 Euro
Pflegegrad 2: 316 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro
Pflegegrad 5: 921 Euro

NEU Sachleistung ambulant

Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 694 Euro
Pflegegrad 3: 1.298 Euro
Pflegegrad 4: 1.612 Euro
Pflegegrad 5: 1.995 Euro

NEU Leistung stationär

Pflegegrad 1: 125 Euro
Pflegegrad 2: 770 Euro
Pflegegrad 3: 1.262 Euro
Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Stationäre Pflege

Zitat Bundesgesundheitsministerium: „In der vollstationären Pflege kommt es für die Betroffenen nicht auf die Höhe der Leistungsbeträge an, sondern auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Dieser Eigenanteil steigt bisher mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe. Künftig wird der pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen. Dadurch werden viele Pflegebedürftige entlastet. Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich zwischen den Pflegeheimen. Im Bundesdurchschnitt wird der pflegebedingte Eigenanteil im Jahr 2017 voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim.”

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