Ein Besucher fotografiert einen Modellbau bei einer Architekturausstellung: Architekten und Immobilienmakler dürfen mit ihren Kunden gewisse rechtliche Punkte klären. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 16.11.2015 um 19:31
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Der haftungsrelevante Übergang von Vermögensberatung zu Generationenberatung ist für viele Berater schwammig. Wann übertritt man die Linie und wann nicht? Karsten Körwer, Chef des Beratungsunternehmens Fairtriebsconsulting, gibt in seinem Gastbeitrag konkrete Positiv- und Negativbeispiele zur Orientierungshilfe.

Hier die Positivbeispiele

Rechtsdienstleistungen dürfen als echte Nebenleistungen zu einer Hauptleistung erbracht werden. Wenn zum Beispiel einem Architekten ein Bauprojekt übertragen wurde, dann darf er auch zu baurechtlichen Fragen Stellung nehmen, beraten und sie in seinen Konzeptvorschlag einfließen lassen. Das ist auch notwendig, denn sonst könnte er seinen Hauptberuf gar nicht alleine ausüben. Hier ist die Hauptleistung aber klar die Beratung als Architekt und die Beratung der Baunormen fließen hierzu lediglich ein.

Rechtsdienstleistungen dürfen auch von Webseitenanbietern erbracht werden, zumindest so lange sie als Ersteller der Webseite die Inhalte vorgeben. Die Leistungen und Beratung müssen dann allerdings auf die Einhaltung der rechtlichen Erfordernisse des Impressums und der Standard-Klauseln für den E-Mail-Verkehr über diese Webseite begrenzt sein.

Immobilienmakler werden ebenfalls notwendigerweise bei ihrer Tätigkeit bestimmte baurechtliche oder nachbarrechtliche Beratungen erbringen müssen, weil sie sonst oft die besondere Situation der Immobilie nicht darstellen und Lösungen in ihre Angebote nicht mit einfließen lassen könnten. Auch Beratungen zu den Möglichkeiten einer Eigenbedarfskündigung fallen unter die erlaubten Rechtsdienstleistungen, die ein Immobilienmakler vornehmen darf.

Und hier die Negativbeispiele

Die Beratung zu Zeitwertkonten durch Finanzvermittler wurde bereits mehrfach von Gerichten als unzulässige Rechtsberatung verurteilt, zum Beispiel AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 26. August 2010 (Aktenzeichen 2 C 995/09). Finanzdienstleister werden in solchen Fällen, wo die Grenzen überschritten wurden, zum einen wegen unerlaubter Rechtsberatung mit Geldbuße verurteilt, zum anderen zur Rückzahlung der erhaltenen Vergütung, weil der Beratungsvertrag null und nichtig war.

Klar sind auch die Fälle, in denen Finanzvermittler einem Kunden helfen und seine Vertretung gegenüber einem Sozialversicherungsträger angezeigt hatte und zwar mit dem Ziel, für den Kunden die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu erreichen, zum Beispiel OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. Oktober 2009 (Aktenzeichen 4 U 113/09). Auch diese Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach Paragraf 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV wurde als verbotene Rechtsberatung untersagt.

Aber nicht nur Finanzvermittlern, sondern sogar auch Steuerberatern wurde eine zu weit gehende rechtsberatende Tätigkeit als Verstoß gegen das RDG gerichtlich untersagt. Denn auch Steuerberater dürfen – wie Finanzvermittler auch – keine Rechtsberatung durchführen, so zum Beispiel SG Aachen, Urteil vom 27. November 2009.

Konkret ist also zwischen einer erlaubnisfreien Geschäftsbesorgung und einer erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung zu unterscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung ist auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Besorgung wirtschaftlicher Belange oft auch mit rechtlichen Aspekten verknüpft ist. Entscheidend für die Beurteilung einer Rechtsdienstleistung ist also, ob die jeweilige Haupttätigkeit sich auf rechtliche Fragen bezieht, oder ob die wirtschaftliche Seite des Kundeninteresses im Vordergrund steht. Dabei ist nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, ob die rechtliche Beratung für die Haupttätigkeit erforderlich ist.

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