Ein Besucher fotografiert einen Modellbau bei einer Architekturausstellung: Architekten und Immobilienmakler dürfen mit ihren Kunden gewisse rechtliche Punkte klären. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 16.11.2015 um 19:31
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Der haftungsrelevante Übergang von Vermögensberatung zu Generationenberatung ist für viele Berater schwammig. Wann übertritt man die Linie und wann nicht? Karsten Körwer, Chef des Beratungsunternehmens Fairtriebsconsulting, gibt in seinem Gastbeitrag konkrete Positiv- und Negativbeispiele zur Orientierungshilfe.

Die entscheidende Frage ist: Wo liegt der Beratungsschwerpunkt?

Was bedeuten diese Fälle für die Generationenberatung? Gibt ein Vermittler also nur (anwaltlich geprüfte oder erstellte) Vordrucke oder Fragebögen für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht weiter, hat er schon nicht beraten und nichts zu befürchten. Geht er aber ausdrücklich alle Fragen mit dem Kunden durch und beantwortet sie rechtlich konkret-indviduell, so kommt es zuerst darauf an, ob hier hauptsächlich der rechtliche Gesichtspunkt im Mittelpunkt oder aber wirtschaftlich-versicherungsrechtliche Aspekte im Vordergrund stehen.

Wenn man den Schwerpunkt bei rechtlichen Aspekten sieht, liegt eine Rechtsdienstleistung vor. Nur wenn der Finanzvermittler dann mit einem Partner kooperiert, der eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hat, wird es keine Probleme geben. Hat er keinen solchen Partner, liegt eine unerlaubte, erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vor.

Bei einer Testamentsberatung ist Schluss

Spätestens bei einer Testamentsberatung oder Besprechung dazu mit dem Kunden ist Schluss. Hier ist eine Beratung immer eine (erlaubnispflichtige) Rechtsberatung. Auch bei der Generationenberatung kommt es damit immer auf den Einzelfall an, wie weit diese geht.

An dieser Stelle sollte jeder Berater ehrlich mit sich selbst sein. Bejaht er für sich den Hauptschwerpunkt der Beratung als rechtlich, dann liegt jedenfalls eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vor, für die er entweder eine Erlaubnis nach dem RDG haben muss (die auch noch zu registrieren ist, vergleiche die Paragragen 10 ff. RDG) oder aber er arbeitet dergestalt mit einem Partner zusammen, der diese Registrierung hat (Rechtsanwalt, Notar) und der unbedingt einen eigenen Vertrag mit dem Kunden abschließt. Grundlage hierfür ist Paragraf 4 RDG. Es reicht nicht, wenn eine GmbH mit einem Rechtsanwalt zusammen arbeitet, der keinen eigenen Vertrag mit dem Kunden hat. Der Kunde muss einen Vertrag mit dem Rechtsanwalt haben.

Vorsicht auch bei Vorsorge- und Patientenverfügungen

Für den Umgang mit Formularen wie Vorsorge- oder Patientenverfügungen in der Praxis bedeutet dies, dass Finanzvermittler entweder nur geprüfte Texte weitergeben oder aber nur Daten und Wünsche des Kunden aufnehmen und dann unbedingt mit einem Partner arbeiten, der eine Erlaubnis nach dem RDG besitzt.

Sollte also Rechtsberatung durch einen Finanzvermittler erfolgen (wenn Vermittler zu Vorsorgeverfügungen und Generationenberatung beispielsweise aktiv beraten und nicht nur Fragebögen weitergeben), muss der Finanzvermittler entweder selber eine Erlaubnis nach dem RDG besitzen oder aber mit Partnern arbeiten, die diese Erlaubnis haben (zum Beispiel Rechtsanwälte oder registrierte Verbände) und einen eigenen Vertrag mit dem Kunden schließen. Arbeitet der Vermittler dagegen ohne solche Partner, setzt er sich der Gefahr von Abmahnungen und Geldbußen aus, die bis zur Gewerbeuntersagung reichen können.

Zum Autoren: Karsten Körwer ist Chef des Beratungsunternehmens Fairtriebsconsulting in Grevenbroich und Betreiber der Maklerplattform Fairtriebszentrum.

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