Ein Besucher fotografiert einen Modellbau bei einer Architekturausstellung: Architekten und Immobilienmakler dürfen mit ihren Kunden gewisse rechtliche Punkte klären. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 16.11.2015 um 19:31
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 04:15 Min

Der haftungsrelevante Übergang von Vermögensberatung zu Generationenberatung ist für viele Berater schwammig. Wann übertritt man die Linie und wann nicht? Karsten Körwer, Chef des Beratungsunternehmens Fairtriebsconsulting, gibt in seinem Gastbeitrag konkrete Positiv- und Negativbeispiele zur Orientierungshilfe.

Es ist ein weiser Ratschlag, sich zurückzuhalten, wenn man an seine Grenze stößt. Wer Grenzen überschreitet, nimmt zumeist Schaden. Das erleben wir im Sport, das ist so im Umgang mit anderen Menschen und das gilt auch für das Berufsleben.

Manchmal kennen wir, die wir uns in der Welt der Finanzdienstleistung bewegen, unsere Grenzen nicht. Dabei wäre es gut, wir kennten sie, denn zumeist sind genau mit diesen Grenzen erhebliche Haftungsfragen verbunden. Bei der Generationenberatung beispielsweise, diesem neuen Mode-Thema der Finanzberater, wissen viele nicht, dass sie sich urplötzlich in der unerlaubten Rechtsberatung wiederfinden (wir berichteten).

Abmahnungen häufen sich

Die Fälle, in denen Generationenberater wegen rechtswidriger Rechtsberatung abgemahnt wurden, häufen sich. Sie haben ihre eigentliche Kernkompetenz verlassen, um andere Tätigkeiten auszuüben, die nicht mehr durch ihre Gewerbeerlaubnis gedeckt sind. Hierzu gehört die Beratung zu Vorsorgedokumenten aber auch Beratungsansätze, die unter der Bezeichnung Generationenberatung zusammengefasst sind.

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Dabei ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) restriktiv auszulegen. Der Grund dafür ist, dass es nach Ansicht des Gesetzgebers im Interesse des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung ist, die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch hierfür nicht ausgebildete Anbieter zu unterbinden (Paragraf 1 Abs. 1 Satz 2 RDG).

Aspekte, die mit dem Produkt zu tun haben ja, Schwerpunkt nein

Ein Finanzvermittler, der ein Gewerbe nach Paragraf 34 ff GewO hat, darf zu den entsprechenden Finanz- und Versicherungsprodukten beraten und dabei auch rechtliche oder steuerliche Aspekte einfließen lassen, wenn sie direkt mit dem Produkt zu tun haben. Aber die rechtlichen oder steuerlichen Aspekte dürfen nie den Schwerpunkt ausmachen oder sogar unabhängig von den Finanzprodukten beraten werden.

Wo aber ist diese Grenze zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung?

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Skip to content