- Von Juliana Demski
- 16.02.2017 um 16:21
Was ist geschehen?
Ein Mann ist pflegebedürftig, und seine Schwester ist seine Betreuerin. Sie kündigt eine Lebensversicherung des Mannes, in der eine Versicherungssumme von 30.000 Euro enthalten ist. Der Grund: Seine ehemalige Ex-Frau ist als Bezugsberechtigte eingetragen.
Der Rückkaufswert beträgt 790 Euro – das Geld fließt in Rechnungen. Kurz darauf verstirbt der Mann. Später erweist sich die Kündigung allerdings als ungültig.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Nürnberg entscheidet, dass man für eine wirksame Kündigung eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht braucht – diese liegt nicht vor. Deshalb ist die Kündigung nicht gültig und die Summe muss doch noch ausbezahlt werden (Aktenzeichen: 8 U 1092/15). Für die Richter ist nicht der Rückkaufswert von Bedeutung, sondern die Versicherungssumme.
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