Norman Wirth ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie im Nebenberuf Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung. © Wirth Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 25.03.2020 um 10:32
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Auch in der Corona-Krise bleiben die Pflichten für Versicherungsvermittler gegenüber ihren Kunden bestehen. Darauf weist Rechtsanwalt Norman Wirth hin. Anhand von fünf Punkten erklärt er, worauf Makler in der aktuellen Situation besonders achten sollten, um Haftungsfälle zu vermeiden.

Krisen seien Zeiten der Bewährung, sagt Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, Norman Wirth. „Das gilt jetzt auch für Versicherungsvermittler.“ Für sie gehe es jetzt darum, ihren Kunden bestmöglich Unterstützung zu bieten – das sei dringend geboten, so Wirth.

Der Rechtsexperte betont weiter, dass die Pflichten aus den bestehenden Maklerverträgen auch in Krisenzeiten wie diesen fortbestünden. „Die Maklerverträge sind im Regelfall Dauerschuldverhältnisse und verpflichten dazu, den Kunden dauerhaft, insbesondere auch im Schadenfall zu betreuen“, erklärt der Anwalt.

Wirth und sein Team weisen im Folgenden auf einige Punkte hin, die Versicherungsvermittler gerade in der aktuellen Situation beachten sollten, um Haftungsfälle zu vermeiden.

  1. Schäden melden

Versicherungsvermittler sollten proaktiv darauf hinwirken, dass von Betriebs- oder Praxisschließungen betroffene Gewerbekunden unverzüglich ihre Schäden bei der zuständigen Versicherung melden. Der Hintergrund ist eine besondere Rechtsprechung, welche Vermittler dazu verpflichtet, auch ungefragt tätig zu werden, wenn ihnen risikorelevante Umstände bekannt werden. Dies geschieht gerade regelmäßig. Versicherungsvermittler erfahren durch öffentliche Medien oder anderweitig von Schließungen und anhand der in ihrem Bestand befindlichen Versicherungsverträge ist erkennbar, welcher Kunde davon betroffen ist.

Wir empfehlen die Meldung solcher Schäden unbedingt auch dann, wenn Versicherer bereits allgemein kommuniziert haben, dass für durch die Corona-Pandemie hervorgerufene Schäden kein Versicherungsschutz besteht. Denn in vielen Fällen sind die Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auslegungsfähig und es besteht letztlich doch vertraglicher Versicherungsschutz.

  1. Leistungsverweigerungen hinterfragen

Kunden, aber auch Vermittler sollten ablehnende Entscheidung nicht einfach hinnehmen und idealerweise von Fachanwälten überprüfen lassen. Gerade Versicherungsvermittler könnten in die Haftung geraten, wenn sie Leistungsablehnungen unkommentiert stehen lassen oder Kunden sogar davon abraten, gegen die Entscheidungen der Versicherer vorzugehen. Das gilt auch weiterhin ganz generell und aktuell auch vor allen Dingen bei Betriebsschließungsversicherungen.

  1. Gefahrerhöhungen melden

Ferner sollten Versicherungsvermittler daran denken, dass viele Betriebe und Firmen nun für einen längeren Zeitraum leer stehen. Ersten Pressemitteilungen zufolge wird bereits zu Plünderung und Vandalismus aufgerufen. So weit wird es hoffentlich nicht kommen. Leer stehende Gebäude und nicht genutzte Lokale bergen aber immer ein erhöhtes Risiko für Einbrüche, Vandalismus und sonstige Beschädigungen.

Der Leerstand könnte somit eine Gefahrerhöhung bedeuten, der beispielsweise Geschäftsinhalts- oder Gebäudeversicherungen gemeldet werden sollte. Geschieht das nicht rechtzeitig, sehen viele Versicherungsbedingungen und auch das Versicherungsvertragsgesetz in einem Leistungsfall unter anderem Kürzungen vor. Das Risiko sollte vermieden werden. Versicherungsvermittler sollten entsprechende Meldungen an Versicherer vornehmen beziehungsweise ihre Kunden dahingehend sensibilisieren.

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