Ein Schild hängt an der Eingangstür eines bereits geschlossenen Restaurants in Hannover. Die niedersächsische Landesregierung hat am 20. März bekannt gegeben, dass zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab Samstagabend alle Restaurants und Cafés geschlossen bleiben müssen. Umstritten ist, ob in solchen Fällen eine Betriebsschließungsversicherung zahlen muss. © picture alliance/Hauke-Christian Dittrich/dpa
  • Von Lorenz Klein
  • 20.03.2020 um 20:01
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 03:35 Min

Zahlt die Betriebsschließungsversicherung, wenn die eigene Firma wegen der Corona-Krise vorübergehend dicht machen muss? Scheinbar einfache Frage, doch große Verwirrung allenthalben. Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte spricht nun Klartext – und hat auf die elf wichtigsten Fragen geantwortet.

Unzählige Hotels, Restaurants, Ladenbetreiber und andere Selbstständige geraten infolge der umfassenden Anti-Corona-Maßnahmen in existentielle finanzielle Not.

Gut, wenn Betroffene für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt haben. Doch so einfach ist die Sachlage nicht. „Es mehren sich die Fälle, bei denen mit fragwürdigen Begründungen seitens der Versicherer die Leistung abgelehnt wird“, stellt die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aus Berlin fest.

Mehr zum ThemaMehr zum Thema

Um hier für mehr Klarheit zu sorgen, habe die Kanzlei die elf wichtigsten Fragen zum Thema in einem FAQ gebündelt – nachfolgend im Wortlaut:

  1. Mein Betrieb muss wegen Covid-19 geschlossen bleiben. Welche Versicherung zahlt meine Schäden?

Grundsätzlich tritt dafür die Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Praxisausfallversicherung ein. In der Betriebsunterbrechungsversicherung muss aber mindestens eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart sein. Teilweise greifen auch Deckungserweiterung auf sogenannte unbenannte Gefahren.

  1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Versicherung zahlt?

Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab, die vereinbart wurden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, ist also den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. In vielen, wenn nicht sogar den meisten Fällen ist aber vereinbart, dass die „zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet haben muss“.

  1. Reichen die bisher erlassenen allgemeinen Anordnungen oder muss sich die Anordnung zur Schließung konkret an mein Unternehmen richten, damit ich Versicherungsschutz habe?

Auch das hängt von den einzelnen Versicherungsbedingungen ab und ist gegenwärtig in vielen Fällen streitig. Es dürfte in sehr vielen Fällen aber so sein, dass allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen ausreichen. In den meisten Versicherungsbedingungen ist nicht geregelt, dass sich die behördliche Anordnung unmittelbar an das betroffene Unternehmen richten muss. 

  1. Welche Behörde ist zuständig für die Anordnung einer Schließung und hat die Zuständigkeit Auswirkung auf meinen Versicherungsschutz?

Maßnahmen zur Schließung von Unternehmen dürfen die Bundesländer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen. Dort ist unter anderem auch geregelt, dass die jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnungen bestimmen, welche Behörden entsprechende Gebot und Verbote aussprechen dürfen.

In den letzten Wochen wurden zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen, in denen diese Zuständigkeiten geregelt wurden. Auf den Versicherungsschutz hat die Zuständigkeit in der Regel keine Auswirkung, weil sämtliche Schließungen von den zuständigen Behörden angeordnet wurden.

  1. In meinen Versicherungsbedingungen wird Covid-19 nicht aufgelistet. Wie wirkt sich das auf meinen Versicherungsschutz aus?

In den meisten Fällen dürfte das keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben. Man muss aber unterscheiden. Es gibt Versicherungsbedingungen, die nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (InfSG) verweisen und Versicherungsschutz bieten, wenn eine in diesem Gesetz genannte meldepflichtige Krankheit zu einer Schließung führt.

Dann dürfte dem Grunde nach Versicherungsschutz bestehen. Daneben gibt es aber Versicherungsbedingungen, die auf das InfSG verweisen und dann zusätzlich in den Bedingungen bestimmte Krankheiten auflisten, die versichert sein sollen. In dieser Auflistung ist Covid-19 regelmäßig nicht enthalten. Einige Versicherer, unter anderem die Axa, nehmen das zum Anlass die Deckung abzulehnen, weil Covid-19 dort nicht aufgelistet wurde.

In sehr vielen Fälle dürfte dieses Argument aber nicht durchgreifen. Da die Bedingungen in den meisten Fällen Bezug auf das InfSG nehmen, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die in diesem Gesetz aufgelisteten Krankheiten maßgeblich sein sollen. Covid-19 ist mittlerweile eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit.

  1. Ein Mitarbeiter ist in Quarantäne. Was muss ich tun?

Auch in diesem Fall sollte die Betriebsschließung Versicherung darüber informiert werden, weil in diesem Fall oftmals Lohnkosten abgesichert sind.

autorAutor
Lorenz

Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

kommentare
Philipp Vögeler
Vor 4 Jahren

Hier werden aber die Begrifflichkeiten ganz schön Durcheinander geworfen und somit alle betroffenen in die Irre geführt!
Damit eine Betriebsunterbrechungsversicherung bezahlt muss ein Sachschaden voraus gegangen sein (Feuer Leitungswasser Sturm etc.)
Dann wird er Entgangene Gewinn (Umsatz – Wareneinsatz) ersetzt.

Hinterlasse eine Antwort

kommentare
Philipp Vögeler
Vor 4 Jahren

Hier werden aber die Begrifflichkeiten ganz schön Durcheinander geworfen und somit alle betroffenen in die Irre geführt!
Damit eine Betriebsunterbrechungsversicherung bezahlt muss ein Sachschaden voraus gegangen sein (Feuer Leitungswasser Sturm etc.)
Dann wird er Entgangene Gewinn (Umsatz – Wareneinsatz) ersetzt.

Hinterlasse eine Antwort