Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 11.01.2021 um 12:24
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Muss ein Versicherter im Leistungsfall wichtige Angaben etwa zu seinen Vermögensverhältnissen von sich aus dem Anbieter melden? Oder reicht es zu warten, bis der Versicherer die Infos abfragt? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) befasst. Das Urteil ist zwar schon älter, aber nach wie vor relevant, wie Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke betont – die Kanzlei Jöhnke & Reichow verhandelt gerade in mehreren Fällen zu diesem Thema.

Was war geschehen?

Wegen eines Brandes im Dachgeschoss ihres Wohnhauses macht eine Versicherungsnehmerin Ansprüche aus ihrer Hausratsversicherung geltend. Der Versicherer zahlt daraufhin einen Vorschuss in Ansehung der Regulierung des Versicherungsfalls.

Im Rahmen eigener Ermittlungen erfährt der Anbieter, dass die Kundin und ihr Ehemann eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und dass über das Vermögen der Versicherten durch Beschluss des Insolvenzgerichts ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Daraufhin lehnt die Versicherung eine Entschädigungsleistung ab und verlangt den bereits gezahlten Vorschuss zurück.

Des Weiteren kündigt die Versicherung den Versicherungsvertrag und verweist auf „unwahre Angaben“ der Kundin im Versicherungsfall. Man sei wegen arglistiger Täuschung über entscheidungserhebliche Umstände leistungsfrei geworden, gemäß Paragraf 25 VHB 95. Die Kundin habe nämlich verschwiegen, dass über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder vom Insolvenzgericht eingesetzt worden sei, auf dessen Anderkonto die Entschädigungszahlung hätte gezahlt werden müssen.

Das Landgericht Frankfurt weist die Klage durch Urteil vom 19. Februar 2009 ab mit der Begründung, dass die Versicherung leistungsfrei sei, da die Kundin ihre Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles vorsätzlich verletzt habe. Gegen diese Entscheidung legt die Frau Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ein. Die zulässige Berufung hat ebenso keinen Erfolg. Der Fall landet schließlich vor dem BGH.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass einen Versicherungsnehmer in restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen eine spontane Anzeigeobliegenheit treffen kann (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 – IV ZR 254/10). Eine solche auf Treu und Glauben – Paragraf 242 BGB – beruhende Obliegenheit beziehe sich dabei auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich einem Versicherungsnehmer die diesbezügliche Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen müsse, so der Senat in seiner Entscheidung. Von daher hatte die Versicherungsnehmerin auf vor dem BGH keinen Erfolg.

In Paragraf 242 BGB heißt es:

Leistung nach Treu und Glauben: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

In Rechtsprechung und Lehre sei zwar allgemein anerkannt, dass ein Versicherungsnehmer Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, zu denen auch Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören, an sich ohne Aufforderung hierzu nicht abzugeben braucht. Vielmehr dürfe er abwarten, bis der Versicherer an ihn herantritt und Informationen anfordert (dazu auch: BGH, Urteil vom 16. November 2005 – IV ZR 307/04).

Besteht nun eine unaufgeforderte Anzeigepflicht?

Allerdings sei auch anerkannt, dass in sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen den Versicherungsnehmer eine spontane Anzeigeobliegenheit treffen kann, führt der BGH fort. Eine solche Offenbarungspflicht ohne Auskunftsverlangen des Versicherers beruhe auf Treu und Glauben (siehe oben) und beziehe sich auf die Mitteilung von außergewöhnlichen und besonders wesentlichen Informationen. Diese berühren das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen müsse, auch wenn der Versicherer eine Auskunft nicht verlange, so der Bundesgerichtshof.

Der Senat führte weiter aus, dass in solchen „krassen“ Fällen, in denen es um Informationen gehe, die für jeden erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in sehr entscheidender Weise betreffen und deren Bedeutung für den Versicherungsnehmer offensichtlich ist, das Berufen auf ein fehlendes vorheriges Auskunftsverlangen dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Der BGH betonte ferner, dass die Rechtsgrundsätze auf ganz spezielle Einzelfallumstände gestützt seien und damit eine weitere abstrakt-generelle Ausführung nicht möglich sei.

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Michael Schmid
Vor 3 Jahren

Der Fall: Das Büro u. Geschäftsgebäude eines Unternehmers brennt ab.
Der Unternehmer unterrichtet unmittelbar den ermittelnden Beamten und die Versicherung über das eingeleitete Insolvenzverfahren.
Nun kann sich jeder selbst ausmalen, daß die Ermittlunge nur noch in eine Richtung gelaufen sind und seitens der Brandermittler (Polizei), keine Ergebnisse vorgelegt werden konnten. Für die Versicherung war jedoch klar, daß der Unternehmer das Gebäude selbst in Brand gesetzt hat, obwohl es teilvermietet war und sich selbst getragen hat und nach Ablauf der Finanzierung die Altersvorsorge für Ihn sein sollte. Die Angebote der Versicherung waren nach dem Motto friß oder stirb und leider war der hinzugezogenen RA kein Fachanwalt.
Es bringt also nichts, wenn man stillschweigt oder sofort seiner “Anzeigepflicht” nachkommt! Das Ergebnis ist i.d.Regel das Gleiche.
Manchmal bedarf es schon eines tiefen Glauben in unseren Rechtsstaat um nicht zu verzweifeln und/oder wütend zu werden.
Im Übrigen zu dem BGH Urteil: Jeder VN muß bei Abschluß einer Bonitätsprüfung zustimmen. Warum machen die Versicherer das nicht im Schadenfall?

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Michael Schmid
Vor 3 Jahren

Der Fall: Das Büro u. Geschäftsgebäude eines Unternehmers brennt ab.
Der Unternehmer unterrichtet unmittelbar den ermittelnden Beamten und die Versicherung über das eingeleitete Insolvenzverfahren.
Nun kann sich jeder selbst ausmalen, daß die Ermittlunge nur noch in eine Richtung gelaufen sind und seitens der Brandermittler (Polizei), keine Ergebnisse vorgelegt werden konnten. Für die Versicherung war jedoch klar, daß der Unternehmer das Gebäude selbst in Brand gesetzt hat, obwohl es teilvermietet war und sich selbst getragen hat und nach Ablauf der Finanzierung die Altersvorsorge für Ihn sein sollte. Die Angebote der Versicherung waren nach dem Motto friß oder stirb und leider war der hinzugezogenen RA kein Fachanwalt.
Es bringt also nichts, wenn man stillschweigt oder sofort seiner “Anzeigepflicht” nachkommt! Das Ergebnis ist i.d.Regel das Gleiche.
Manchmal bedarf es schon eines tiefen Glauben in unseren Rechtsstaat um nicht zu verzweifeln und/oder wütend zu werden.
Im Übrigen zu dem BGH Urteil: Jeder VN muß bei Abschluß einer Bonitätsprüfung zustimmen. Warum machen die Versicherer das nicht im Schadenfall?

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