Eine Frau läuft auf der Buchmesse in Frankfurt am Main an einem Werbeplakat für Rechtsliteratur vorbei. Mit der aktuellen Rechtsprechung hat sich Michael Hillenbrand von der DVVF befasst, um zu klären, ob Makler für die Optimierung einer privaten Krankenversicherung (PKV) ein Honorar verlangen dürfen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 31.08.2018 um 10:56
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lesedauer Lesedauer: ca. 04:50 Min

Mit dieser Frage befasst sich Michael Hillenbrand, Vorstand Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs- & Finanzdienstleistungen, in seinem Gastbeitrag. Ein Leser des hauseigenen Newsletters machte Hillenbrand auf das Thema aufmerksam. Lesen Sie hier seine ausführliche Antwort.

Dennoch ging die Diskussion immer weiter. Nun sollte spätesten die IDD für Klarheit gesorgt haben, in der in Artikel 19 geregelt ist:

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mitteilt: …

  1. e) ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
  2. i) auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden bezahlt wird,
  3. ii) auf Basis einer Provision die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist.

iii) auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschließlich -wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im

Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder

  1. iv) auf Basis einer Kombination einer Art von Vergütung, die in den Ziffern i, ii und iii genannt ist, arbeitet.

Hieraus ergibt sich, dass jeder Vermittler selbst bestimmen kann, welche Art der Vergütung er wählt!

Jeder Vermittler, das bedeutet auch der gebundene Vermittler, also der Vertreter, selbst wenn er der AO entspringt! Das ist der Wille der EU.

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