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Eine Frau läuft auf der Buchmesse in Frankfurt am Main an einem Werbeplakat für Rechtsliteratur vorbei. Mit der aktuellen Rechtsprechung hat sich Michael Hillenbrand von der DVVF befasst, um zu klären, ob Makler für die Optimierung einer privaten Krankenversicherung (PKV) ein Honorar verlangen dürfen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 31.08.2018 um 10:56
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lesedauer Lesedauer: ca. 04:50 Min

Mit dieser Frage befasst sich Michael Hillenbrand, Vorstand Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs- & Finanzdienstleistungen, in seinem Gastbeitrag. Ein Leser des hauseigenen Newsletters machte Hillenbrand auf das Thema aufmerksam. Lesen Sie hier seine ausführliche Antwort.

Darf ein Versicherungsmakler für eine Optimierung der privaten Krankenversicherung ein Honorar nehmen? Natürlich existieren zu dieser Frage Stellungnahmen der unterschiedlichsten Interessengruppen. Für den aufmerksamen Betrachter ist klar, dass man diese in zwei Lager teilen kann.

  1. a) Diejenigen, die verhindern wollen, dass Makler unabhängig von Provisionsinteressen beraten können.
  2. b) Diejenigen, die dem Makler mehr Freiheit, Unabhängigkeit und Neutralität bescheren möchten.

Zu a) gehören sicher all jene, die um ihre Pfründe bangen (Anwälte, Versicherungsberater, Verbraucherorganisationen, Makler die verhindern wollen, dass Kollegen auch auf Honorarbasis tätig sind und so weiter). b) braucht sicher nicht erläutert werden.

Wo allerdings die Standesorganisationen der Vermittler einzuordnen sind, müssen Sie selbst entscheiden.

Beginnen wir mit unserer Betrachtung bei den Anfängen unseres Handelsrechtes. Das Handelsgesetzbuch (HGB), das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, gibt uns schon einen deutlichen Hinweis auf das Zulässige. In Paragraf 99 HGB finden wir folgende Regelung:

Handelsgesetzbuch Paragraf 99

„Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.“

Wenn wir das zerlegen, wird das dann sehr klar:

„Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll…“

Man kann also frei vereinbaren, wer den Maklerlohn bezahlt (Kunde oder Versicherer)

„…so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs…“

Es gibt einen (Orts-) Handelsbrauch, der regelt, dass der Versicherer die Courtage zahlt. Dies scheidet aber bei der PKV-Optimierung aus, weil ein Versicherer für die Verringerung seiner Einnahmen keine Courtage/Provision zahlt (siehe dazu auch Ausführungen des DIHK weiter unten).

„…so ist er … von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.“

Ohne Regelung und ohne Handelsbrauch zahlen also Versicherungsunternehmen (VU) und Versicherungsnehmer (VN) je die Hälfte. Alle anderen Regelungen sind zulässig, da Paragraf 99 dispositives Recht darstellt.

Da aber viele, die verhindern wollen, dass ein Versicherungsmakler frei und unabhängig auf Honorarbasis tätig ist, hat man die Beratung kurzerhand zur Rechtsberatung (heute Rechtsdienstleistung) erklärt und darauf verwiesen, dass für derartige Tätigkeiten eine Zulassung nach RBerG nötig sei. So gerüstet ist dann der Bund Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) im Jahre 1990 gegen den Kollegen Wolfgang Pilz zu Felde gezogen und wollte ihm untersagen, dass er sich von seinen Kunden, für die Beratung zu (und Betreuung von) Versicherungsverträgen eine einmalige oder auch laufende Vergütung zahlen lässt.

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