Axa-Logo: Zu lange Widerrufsbelehrung? © picture alliance / Daniel Kalker
  • Von Andreas Harms
  • 01.02.2024 um 14:00
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Darf eine Widerrufsbelehrung vier Seiten lang sein und auf den Paragraf 169 im Versicherungsvertragsgesetz verweisen? Also jenen Paragrafen, der sich mit dem Rückkaufswert befasst? Ja, findet die Axa Leben. Nein, finden Verbraucherschützer. Also klagen Letztere jetzt gegen Erstere.

Die Verbraucherzentrale Hamburg läuft weiter im Angriffsmodus. Nach der Debeka hat sie nun auch die Axa Lebensversicherung verklagt. Diesmal sitzt der Bund der Versicherten (BdV) mit im Boot. Zuvor hatten die beiden Einrichtungen – ebenfalls wie im Fall der Debeka – den Versicherer zunächst abgemahnt.

Stein des Anstoßes ist die Widerrufsbelehrung für den Tarif Axa Relax Privatrente Chance. Der vier Seiten lange Text ist laut den Verbraucherschützern „fehlerhaft und intransparent“ und benachteilige Kunden unangemessen stark. Außerdem sei er schlicht zu lang.

Auf den Vorwurf entgegnet die Axa Leben auf Anfrage: „Wir verwenden für unsere Widerrufsbelehrungen zu Lebensversicherungsverträgen den Text der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung. Sie ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2022 zu Verweisen in Widerrufsbelehrungen ausführlicher als die bisherige gesetzliche Belehrung. Dadurch soll der Verbraucher gerade im Lichte des EuGH-Urteils geschützt werden.“

So weit zu den monierten Formsachen. Inhaltlich grenze sich der Widerruf nicht ausreichend stark von einer Kündigung ab, so der Vorwurf. Während bei einem Widerruf der Rückkaufswert nebst angefallenen Überschüssen ausgezahlt wird, darf der Versicherer davon bei Kündigung noch Abschluss- und Vertriebskosten abziehen. Geregelt ist das im Paragraf 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Indem die Axa Leben in ihrer Widerrufsbelehrung auf diesen Paragraf verweist, so die Verbraucherschützer, erwecke sie den Eindruck, dass die Widerrufsfolgen dieselben sind wie bei einer Kündigung. Das könne Versicherungsnehmer davon abhalten, Verträge zu widerrufen.

„Folgen der gesetzlichen Regelung“

Bei der Beklagten sieht man auch das anders. „Wir verwahren uns gegen den Vorwurf, mit Verweis auf Paragraf 169 VVG Kunden von einer Vertragsauflösung abhalten zu wollen“, teilt der Versicherer mit. „Wir folgen an dieser Stelle mit unserer Formulierung der gesetzlichen Regelung in Paragraf 152 VVG. Dieser regelt die Folgen eines Widerrufs einer Lebensversicherung und gibt vor, dass der Versicherer auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach Paragraf 169 VVG zu zahlen hat.“

In der Verbraucherzentrale betrachtet man das Verfahren als wegweisend. „Solche falschen Belehrungen werden in der ganzen Branche verwendet. Wir halten die Widerrufsbelehrung für europarechtswidrig“, meint Sandra Klug, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge und Versicherungen.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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