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  • Von Redaktion
  • 07.01.2015 um 18:36
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Ist der eigene Kunde zahlungsunfähig, muss der Makler schnell reagieren. Sonst gerät er selbst in die Haftungsfalle, erklärt Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Hamburg.

Es kann immer mal vorkommen, dass Kunden von Maklern zahlungsunfähig werden. Was müssen Vermittler dann aber beachten? „Für den Makler ist es zunächst einmal wichtig zu wissen, dass der Versicherungsvertrag in der Insolvenz grundsätzlich bestehen bleibt“, schreibt Rechtsanwalt Stephan Michaelis in seinem Gastbeitrag auf Procontra online. Wobei natürlich schon die Gefahr bestehe, dass der Versicherer den Vertrag kündigt, wenn der Kunde keine Beiträge mehr zahlen kann. Der Makler müsse seinen Kunden also darauf hinweisen, wie wichtig die Zahlung der Prämie ist.

Aber auch gerade für den Makler selbst, kann die Insolvenz des Kunden unangenehme Folgen haben. „Wenn der Makler die gesetzlichen Normen der Paragrafen 116 und 117 der Insolvenzordnung nicht kennt, gerät er in eine riesengroße Haftungsfalle“, so Michaelis weiter.

Der Grund: Die Paragrafen schreiben vor, dass der Maklervertrag mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt. Ebenso die Vollmacht des Kunden. Der Makler müsse also, um auf der sicheren Seite zu sein, mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter oder mit dem endgültig bestellten Insolvenzverwalter neue Maklerverträge und neue Vollmachten abschließen. Michaelis: „Anderenfalls haftet er als Vertreter ohne Vertretungsmacht und nach den gesetzlichen Bestimmungen, welche für den Makler wahrlich nicht als vorteilhaft zu bezeichnen sind.“

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