Eine Statue der Gerechtigkeitsgöttin Justitia vor dem Justizgebäude in Baden-Württemberg. © picture alliance/Stefan Puchner/dpa
  • Von Karen Schmidt
  • 18.02.2020 um 12:48
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Auf dem diesjährigen Vermittlerkongress der Kanzlei Jöhnke & Reichow stellten die Rechtsanwälte Björn Thorben M. Jöhnke und Jens Reichow wieder interessante Fälle der Rechtsprechung aus dem Versicherungsbereich des vergangenen Jahres vor. Folgende fünf Urteile sollten Versicherungsmakler kennen.

Urteil 5: Darum sollten KTG und BU-Rente eine Höhe haben

Ok, nicht aus dem Jahr 2019, sondern aus dem Jahr 2017 ist folgendes Urteil zum Krankentagegeld. Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke wies auf dem Vermittlerkongress auf die Bedeutung des Urteils hin. „Das ist ein Riesenproblem“, so der Anwalt. Aber zuerst zum Fall.

Der Fall

Eine Frau verlangt von ihrem privaten Krankenversicherer die Erstattung der Kosten von verschiedenen medizinisch notwendigen Heilbehandlungen. Der Versicherer erklärt aber die Aufrechnung mit einem Teil des geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung erbrachter Leistungen aus der ebenfalls bestehenden Krankentagegeldversicherung. Warum? Die Frau hat zu derselben Zeit Renten aus zwei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen erhalten.

Das Urteil

Das Kammergericht Berlin urteilt, dass der Frau kein Anspruch auf Erstattung der abgerechneten Behandlungskosten zusteht. Dieser sei mit dem Anspruch auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen erloschen (Aktenzeichen 6 U 130/15).

Gemäß Paragraf 11 MB/KT ist der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt Berufsunfähigkeit dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Erfährt der Versicherer erst später davon, muss die Leistung zurückgezahlt werden. Grundsätzlich könnten Versicherungsnehmer nicht zum gleichen Zeitpunkt Leistungen aus einer Krankentagegeld- und einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.

Lehre für die Praxis

Und warum gibt es hier nun ein „Riesenproblem“, wie Jöhnke es nennt? Das Krankentagegeld sei oft deutlich höher als die Berufsunfähigkeitsrente. Müssten Versicherten im BU-Fall zu Unrecht bezogenes Krankentagegeld zurückzahlen, stelle sie das oft vor erhebliche finanzielle Probleme. „Versichern Sie daher Krankentagegeld und BU-Rente immer in gleicher Höhe“, empfiehlt der Anwalt Versicherungsmaklern. „Und möchte der Kunde das nicht, halten Sie das in der Beratungsdokumentation fest“.

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Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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