Eine Statue der Gerechtigkeitsgöttin Justitia vor dem Justizgebäude in Baden-Württemberg. © picture alliance/Stefan Puchner/dpa
  • Von Karen Schmidt
  • 18.02.2020 um 12:48
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Auf dem diesjährigen Vermittlerkongress der Kanzlei Jöhnke & Reichow stellten die Rechtsanwälte Björn Thorben M. Jöhnke und Jens Reichow wieder interessante Fälle der Rechtsprechung aus dem Versicherungsbereich des vergangenen Jahres vor. Folgende fünf Urteile sollten Versicherungsmakler kennen.

Urteil 3: Wann kann man noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen?

Der Fall

Ein Mann verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer (der Vertrag besteht seit 1. Januar 2015) die Kostenübernahme für die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen aus dem Verkauf eines gebrauchten Autos. Das Auto hat der Mann am 18. Juni 2014 verkauft, die Ansprüche auf Gewährleistung werden am 9. Oktober 2015 geltend gemacht.

Der Rechtsschutzversicherer will nicht zahlen, mit der Begründung, der Rechtsschutzfall sei mit der Übergabe des Fahrzeugs und damit vor Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrags eingetreten.

Das Urteil

Das Amtsgericht Schleiden weist die Klage ab (Aktenzeichen 9 C 74/17), das Landgericht Aachen weist die Berufung des Mannes zurück 3 S 137/17). Der Fall landet vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Und dieser stellt sich auf die Seite des Mannes (IV ZR 195/18). Er habe einen Anspruch auf Rechtsschutzdeckung. Denn: Der Versicherungsfall sei erst dann eingetreten, als die Käuferin des Autos den Mann auf Gewährleistung in Anspruch nehmen wollte. Und nicht schon mit Verkauf des Autos.

Die Festlegung des Versicherungsfalls richte sich nach Paragraf 4 (1) Satz 1 Buchstabe d ARB 2012, wonach der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, „in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begonnen haben soll.“ Dabei komme es allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet.

Lehre für die Praxis

„Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche (Aktivprozess), so richtet sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs die Auslösung des Rechtsschutzfalles allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt. Liegt also die Pflichtverletzung in der versicherten Zeit, so steht dem Versicherungsnehmer ein Deckungsanspruch aus seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu“, so Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke.

Vermittler sollte ihren Kunden außerdem raten, so der Anwalt weiter, möglichst früh eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Jöhke: „Denn ist der Versicherungsfall bereits eingetreten und hat der Versicherte zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsschutzversicherung, so muss der Versicherte Rechtsanwaltskosten und Prozesskosten aus eigener Tasche bezahlen. Das kann in Versicherungsprozessen – zum Beispiel bei einem Rechtsstreit mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung – sehr teuer werden.“

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Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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