- Von Peter Schmidt
- 18.07.2023 um 12:40
Geht es um den Verkauf von Maklerfirmen und Beständen, dann tauchen schnell die Begriffe „Share Deal“ und „Asset Deal“ auf. Befasst man sich nicht täglich mit den sogenannten „M&A“-Begriffen (Mergers & Acquisitions, zu deutsch: Fusionen und Übernahmen), dann ist der eine oder andere Makler etwas überfragt, worum es eigentlich geht. Klären wir kurz die Basics.
„Das Versprechen an die Kunden steht höher als das Geld“
Die fünf häufigsten Fragen zum Bestandskauf
Due Diligence oder Vertrauen beim Firmenverkauf?
Beginnen wir mit dem Share Deal. Einfach formuliert geht es um den Kauf einer ganzen Firma; oft einer Kapitalgesellschaft. Das kann also eine GmbH, eine GmbH & Co. KG oder auch eine Aktiengesellschaft sein. Die Kapital- beziehungsweise Gesellschaftsanteile wechseln den Inhaber, die Firma und deren Rechtsverhältnisse werden davon meist nicht berührt. Auf mögliche Ausnahmen gehe ich hier mal nicht ein.
Gerne wird der Share Deal bei Versicherungs- und Finanzmaklern als Nachfolgeform genutzt, weil Rückfragen bei Kunden, Produktgebern und Service-Leistern nicht notwendig sind. Bis auf die Möglichkeiten des Widerspruchs der Kunden, auch bei einem Wechsel der Gesellschafter, kann so ein Verkauf weitgehend entspannt erfolgen.
Vor- und Nachteile des Asset Deals
Der Asset Deal ist der Verkauf von einzelnen Bestandteilen des Einzelunternehmers beziehungsweise des Gewerbeunternehmens mit oder ohne juristische Gesellschaftsform. Manchmal spricht man auch vom Kauf ausgewählter Aktiva und Passiva beziehungsweise einzelner Vertragsbeziehungen des Unternehmens. Ein Asset Deal bei einer GmbH kann beispielsweise der Verkauf eines Teilbestands Investment oder auch der Verkauf einer Immobilie einer GmbH sein. Ebenso kennen wir Verkäufe von Einzelbeständen wie Gewerbe oder Leben, weil der Makler dieses Geschäftsfeld aufgeben will.
Gegenüber der relativ einfachen Struktur des Share Deals sind beim Asset Deal viele einzelne Elemente für einen Verkauf zu bedenken, zu analysieren und zu regeln. Das führt in der Regel zu großem Aufwand für die Erstellung der Vertragsunterlagen und beim Einholen der Zustimmung aller Beteiligten.
Der Erwerber eines Maklerbestandes tritt so in viele einzelne Rechtspositionen des Verkäufers gegenüber dessen Vertragspartnern ein. So sind die Verträge mit den Kunden ebenso zu übertragen wie die Courtage-Ansprüche aus Verträgen bei den Versicherern beziehungsweise Maklerpools (Bestandsübertragung). Hauptproblem bei vielen Asset Deals, die wir bei Maklern begleiten durften, ist das Fehlen von Maklerverträgen und die nicht erfolgte Vereinbarung einer Nachfolgeklausel mit den Kunden.
In der Praxis ergeben sich auch bei einem Asset Deal solche Situationen, dass der Erwerber wie bei einem Share Deal (Betriebsübergang) weitere Pflichten übernehmen muss oder will. Denken wir nur an die Übernahme von Mitarbeitern, also bestehenden Arbeitsverträgen, die dann nach Paragraf 613a BGB oder Paragraf 25 HGB fortzuführen sind.
Landläufig wird als Vorteil eines Asset Deals auch angesehen, dass keine Pflicht zur Beurkundung besteht – das heißt ein Verkauf, ein Kaufvertrag, auch ohne notarielle Beurkundung durchgeführt werden kann. Das spart auf den ersten Blick Geld und Aufwand. Dieser völlige Verzicht auf juristische Unterstützung kann sich aber schnell als Irrweg erweisen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der Bestandsverkauf das ganze Vermögen eines Maklers in einer Trennungssituation betrifft.
Wichtig für Käufer und Verkäufer: Steuer und Abschreibung
Die Frage der Versteuerung von Kauf- und Investmentsummen kann für den einzelnen Verkäufer und Erwerber sehr unterschiedlich sein und sollte grundsätzlich mit dem eigenen Steuerberater besprochen werden. Dennoch wollen wir hier auf ein paar Grundpositionen eingehen, die auch im Video-Podcast „#Nachfolge90“ erörtert werden.
Beim Share Deal einer Kapitalgesellschaft kann der Kaufpreis meist nicht steuerlich geltend gemacht werden. Seit Einführung der Zinsabschlagsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind die Zinsen zur Finanzierung der Beteiligung nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Allerdings besteht im Rahmen der Einkommensteuererklärung über das Teileinkünfte-Verfahren die Möglichkeit, 60 Prozent der Schuldzinsen als Werbungskosten geltend zu machen. Besprechen Sie das Thema unbedingt mit dem Steuerberater.
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