- Von Manila Klafack
- 05.02.2018 um 12:12
Der Hinweis auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung muss dem Kunden in einem eigenständigen Dokument zur Durchsicht und nicht im Antragsformular nur zur Unterschrift vorgelegt werden. Bereits das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verlangt im Paragrafen 19 Absatz 5 Satz 1 dieses Dokument.
Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu stand jedoch noch aus – bis jetzt. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) wiesen nun die Revision einer Versicherungsgesellschaft mit Urteil vom 6. Dezember 2017 zurück (Aktenzeichen IV ZR 16/17).
Was war geschehen?
Im vorliegenden Fall klagte ein Versicherter auf Zahlung einer Rente aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die er im Rahmen einer Risikolebensversicherung im Jahr 2009 abgeschlossen hatte. Er hatte bei den Gesundheitsfragen verneint, innerhalb der vergangenen fünf Jahre bei einem Arzt in Behandlung gewesen zu sein.
Dabei vergaß er den Radiologen zu berücksichtigen, den er für eine Untersuchung im Jahr 2005 aufgesucht hatte. Denn 1998 hatte er eine Lungenembolie erlitten. Über diese Krankheit hatte er den Versicherungsvertreter nach eigenen Angaben aufgeklärt.
Im Jahr 2013 trat erneut eine Lungenembolie auf, in deren Folge er die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen wollte. Der Versicherer verweigerte die Zahlung unter Berufung auf die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigenpflicht.
Das Urteil
Diesem Vorgehen gaben die Richter nun nicht statt. Zum einen hätte der Versicherer nicht vorgetragen oder bewiesen, den Hinweis auf diese Pflicht in den vom Gesetzgeber geforderten Umfang nachgekommen zu sein. Eine Vorlage des Antragsformulars lediglich zur Unterschrift genüge nicht. Zum anderen hätte die Versicherungsgesellschaft nicht nachweisen können, dass der Versicherte den Arztbesuch arglistig verschwiegen hätte.
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