Jens Reichow: Der Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte über einen Haftungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung. © Kanzlei Joehnke & Reichow
  • Von Jens Reichow
  • 11.12.2017 um 09:57
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:30 Min

Ein Versicherungsvertreter empfiehlt seinem Kunden, seine Berufsunfähigkeitsversicherung zu wechseln. Der Altvertrag ist gekündigt, der neue kommt dann aber doch nicht so zustande, wie erwartet. Wie der Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken ausging, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow in seinem Gastbeitrag.

Was war geschehen?

Der Versicherungsvertreter hatte einem Versicherungsnehmer den Wechsel seiner Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen. Bevor der neue Versicherer die Annahme des Vertrags erklärt hatte, empfahl der Versicherungsvertreter aber die Kündigung des Altvertrages.

Der Versicherungsvertreter hatte den Kunden im Rahmen der Beratung nach dessen Vorerkrankungen gefragt und dieser hatte verneint, dass es welche gab. Der Vertreter verließ sich daher darauf, dass der neue Versicherungsvertrag schon zustande kommen würde.

Tatsächlich ergab sich im Rahmen der Antragsprüfung, dass der Versicherungsnehmer erhebliche Vorerkrankungen verschwiegen hatte. Der neue Versicherer nahm den Antrag des Versicherungsnehmers daher nur mit weiten Risikoausschlüssen an.

Der Kunde verklagte den Vertreter daraufhin auf Schadensersatz für den Fall, dass die Berufsunfähigkeit gerade im Bereich des Risikoausschlusses eintrete.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken gab dem Kunden Recht (Aktenzeichen: 5 U 36/16). Die Richter betonten in ihrer Entscheidung die besonders hohen Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers, wenn er zu einem Wechsel des Versicherungsvertrags rät.

Hintergrund ist, dass sich der Versicherungsnehmer durch einen Wechsel vor allem nicht verschlechtern will.

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Jens Reichow

Jens Reichow ist Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut die Bereiche Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht.

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