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Ein Handwerker steht in Timmendorf (Mecklenburg-Vorpommern) auf einer Leiter und malt eine Hauswand an: Wer ein Haus erbt, muss beim Versicherungsschutz einiges beachten. © dpa/picture alliance
  • Von Hubert Gierhartz
  • 01.03.2017 um 15:42
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:35 Min

In den kommenden Jahren werden viele Immobilien vererbt. Aber auch die Schenkung einer Immobilie wird immer öfter in Betracht bezogen. Was ist dabei versicherungstechnisch zu beachten? Versicherungsmakler Hubert Gierhartz klärt auf.

Die Erben oder Beschenkten müssen den bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag mit übernehmen. Es besteht kein gesondertes Kündigungsrecht, wie das etwa bei einem Kauf einer Immobilie der Fall ist. Natürlich kann der Erbe den Versicherungsvertrag fristgerecht zum Ablauf kündigen.

Eigentumswechsel dem Gebäudeversicherer melden

Dem Gebäudeversicherer ist der Eigentumswechsel im Fall einer Vererbung oder Schenkung anzuzeigen (Paragraf 97 VVG). Das sollte zunächst in schriftlicher Form gegenüber dem Versicherer erfolgen und dann mit einer Kopie des Grundbuchauszuges belegt werden. Ist die Anzeige beim Gebäudeversicherer unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Und der Versicherer nachweist, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber/Erbe (Gesamtnachfolge) nicht geschlossen hätte.

Bei einer Schenkung ist es in der Regel so, dass der Erblasser weiterhin die Immobilie bewohnt. Zwingend ist aber, dass der Beschenkte eine Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht abschließt (Paragraf 836 BGB). Das gilt auch für den Erben beziehungsweise die Erbengemeinschaft. Mit Tod des Erblassers geht die Haftung auf die Erben über.

Ein weiteres Risiko, das in vielen Fällen bei Tod des Erblassers auftritt, ist das Unbewohntsein der Immobilie. Ein unbewohntes und leerstehendes Haus ist eine Gefahrenerhöhung, die dem Versicherer mitzuteilen ist. Unbewohnt sein heißt, dass die Immobilie länger als 60 Tage nicht bewohnt und beaufsichtigt wird. Dabei reicht es nicht aus, dass jemand alle zwei Tage vorbeischaut. Es muss in der Immobilie regelmäßig eine Person leben und nächtigen, damit das Haus nicht als leerstehend gilt.

Vorsicht bei unbewohnten und leerstehenden Häusern

Die Versicherer schränken bei Kenntnis von unbewohnten und leerstehenden Gebäuden die Versicherungsleistung ein oder verweigern die Fortführung des Vertrages. Das ist für die Erben ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Leider ist es so, dass sich kaum ein Versicherer findet, der dieses leerstehende Objekt dann versichert.

Sollte noch Mobiliar in dem Haus vorhanden sein, gilt das Gleiche für die Hausratversicherung. Auch hier erlischt der Versicherungsschutz, wenn der Versicherer nicht informiert wird.

Kürzlich habe ich ein Angebot eines Hausratversicherers auf dem Tisch liegen gehabt, der eine Prämie von 4.850 Euro – in Worten: viertausendachthundertfünfzig Euro – für das unbewohnte Risiko haben wollte. An diesen Zahlen erkennt man, wie kritisch die Versicherer solche Risiken von unbewohnten Immobilien betrachten. Dieses Risiko trägt übrigens auch der Käufer einer Immobilie, der wegen Sanierungen das Haus über 60 Tage hinaus nicht bewohnt.

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Hubert

Hubert Gierhartz

Hubert Gierhartz begann seine Laufbahn als Versicherungsmakler im Jahr 1985. Er hatte sich vor allem auf die Beratung der Zielgruppe 60plus spezialisiert. Heute übt er seinen Beruf nicht mehr aus, bleibt aber ein kritischer Begleiter der Branche.

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