Rechtsanwalt Jens Reichow klärt über wichtige Vertragspunkte beim Kauf einer Makler-GmbH auf. © Kanzlei Joehnke & Reichow
  • Von Jens Reichow
  • 26.06.2017 um 10:19
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 03:00 Min

Ist es an der Zeit, das eigene Unternehmen zu verkaufen, müssen Makler einige rechtliche Fallstricke beachten. Welche das sind, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow.

3.    Haftung für Courtagevorschüsse

Beachtet werden sollte auch die Haftung für Courtagevorschüsse aus vorherigen Vermittlungsvorgängen. Die Versicherungsmakler- GmbH ist diesbezüglich zwar auch Inhaberin etwaiger Ansprüche auf eine beim Versicherer hinterlegte Stornoreserve. Jedoch trifft sie im Falle von Stornierungen auch die Verpflichtung zur Rückzahlung unverdient gebliebener Courtagevorschüsse.

Kommt es nach dem Kauf zu umfangreichen Stornierungen, so leidet hierunter der Ertrag der GmbH. Im Rahmen der Verhandlungen sollte daher auch die Frage der Stornierung von vermittelten Verträgen berücksichtigt werden.

Fraglich ist, wie die Parteien das Risiko von Stornierungen im Verhältnis zur hinterlegten Stornoreserve bewerten. Sollte hierbei ein Ungleichgewicht bestehen, sollte erwogen werden, dieses entweder wertmindernd beim Kaufpreis zu berücksichtigen, oder aber es sollte eine Freistellungsvereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen werden.

4.    Bürgschaften

Aus Sicht des Verkäufers gilt es zu beachten, dass seine persönlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten, wie etwa Versicherern, erlöschen. Viele Vertragspartner von GmbHs finden sich nur bereit, mit dieser zusammenzuarbeiten, wenn der Geschäftsführer oder die Gesellschafter eine persönliche Bürgschaft unterzeichnen.

Leider sind diese oft weder inhaltlich noch zeitlich beschränkt. Das führt dazu, dass der Verkäufer vielfach auch noch für Vorgänge bürgt, die erst nach dem Verkauf der Versicherungsmakler-GmbH erfolgen, sofern er nicht aus der jeweiligen Bürgschaft entlassen wird.

Aus Sicht des Verkäufers sollte daher unbedingt sichergestellt werden, dass der Käufer gegenüber Dritten gleichwertige Bürgschaften stellt, damit er aus den Bürgschaften entlassen werden kann, oder aber dass er jedenfalls im Fall der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft von Ansprüchen freigestellt wird, soweit die Ansprüche aus Vorgängen nach dem Verkauf der GmbH resultieren.

autorAutor
Jens

Jens Reichow

Jens Reichow ist Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut die Bereiche Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Skip to content