Hermann Hübner: Der Vorstandsvorsitzende der Vema Versicherungs-Makler-Genossenschaft gibt Tipps wie Makler die Bestandsübertragung an ihre Erben angehen können. © Vema
  • Von Hermann Hübner
  • 20.02.2018 um 10:54
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Beim Aufbau einer Maklerfirma besteht zu jeder Zeit das Risiko, dass unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die bei der Planung nicht bedacht worden sind. Was ist beispielsweise beim Tod des Maklers mit den Beständen? Und wie können Makler für diesen Fall vorsorgen? Antworten auf diese Fragen gibt Hermann Hübner, Vorstandsvorsitzender der Vema Versicherungs-Makler-Genossenschaft, in seinem Kommentar.

Und über einen Pool?

Sicher besteht der Courtageanspruch des Pools gegenüber dem Versicherer auch im Falle eines Todes des Versicherungsmaklers weiter und der Pool kann entscheiden – je nach vertraglicher Regelung –, ob er die Gelder künftig selbst vereinnahmt, an die Erben weitergibt oder für einen guten Zweck spendet.

Der Pool hat aber auch die datenschutzrechtliche Herausforderung zu lösen, wie er die Verträge auf einen etwaigen Nachfolger überträgt, wenn keine Vollmacht des Kunden mehr vorliegt, weil diese mit dem Tod erloschen ist. Sicher, wo kein Kläger, da kein Richter, aber eine rechtlich saubere Lösung ist das nicht wirklich. Wir sehen beim Pool allerdings ein ganz anderes Problem.

Was passiert im Insolvenzfall?

Auf den ersten Blick alles geregelt: Es wurde zugesichert, dass der Versicherungsmakler jederzeit auf einen anderen Pool oder Direktversicherer übertragen kann. Doch bislang konnte trotz vielfacher Bestätigung noch nie rechtlich einwandfrei geklärt werden, wie sich ein Insolvenzverwalter verhalten wird, wenn der Pool in Zahlungsschwierigkeiten gerät.

Vielen Kollegen ist Paragraf 133 der Insolvenzordnung nicht bekannt. Dieser ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, unter bestimmten Umständen die Rückzahlung der Courtagen aus bis zu zehn Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzufordern. Es geht also nicht nur um künftige Courtagen, sondern auch um bereits erhaltene.

Die Hürden mit der Gläubigerbevorzugung sind zwar hoch, aber schon eine unberechtigte Rückforderung belastet.
Bitte verstehen Sie es richtig, wir sind nicht gegen Pools. Als Vema betreiben wir selbst einen kleinen „Pool“ für Randbereiche. Wir sehen nur nicht die Geschäftsabwicklung über einen Pool unter dem Aspekt Absicherung des Lebenswerks als sinnvolle Alternative zu einer Kapitalgesellschaft, bedingungsgemäß starken Vermögenschadenhaftpflicht mit hoher Deckungssumme und einer D&O-Versicherung.

Fazit

Gründen Sie in Form der Ausgründung aus der Einzelfirma eine Kapitalgesellschaft: Eine GmbH & Co. KG scheint uns hier am geeignetsten. Sie genießt gewisse steuerliche Vorteile bei Verkauf der Gesellschaft und funktioniert als menschunabhängiger Vertragspartner für direkte Courtagezusagen durch den Versicherer.

Die Hauptumsätze sollten über Direktanbindungen laufen. So landen Erträge direkt und ohne Abzug da, wo sie hingehören. So bleiben Ihre Bestände in Ihrer Firma und damit Ihren Erben erhalten.

Sprechen Sie mit Ihren Erben über den Ernstfall und hinterlassen Sie Aufzeichnungen mit Handlungsempfehlungen und verraten Sie, wo sie gefunden werden können.

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