Ein Chefarzt im Gespräch mit seiner Patientin: Auch wenn der PKV-Anbieter die Behandlung abgesegnet hat, kann es bei der Rechnung später noch zu bösen Überraschungen kommen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 19.08.2016 um 15:50
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Für vergleichsweise wenig Geld im Krankenhaus den Status eines Privatpatienten zu erlangen – das klingt sehr verlockend. Mit Krankenhaus-Zusatzversicherungen geht das. Wenn es dann an die Begleichung der Rechnung geht, kommt es wegen eines Missverständnisses aber gerne mal zu bösen Überraschungen.

Viele Kunden glauben, dass ihr privater Krankenversicherer nach einem Krankenhausaufenthalt die Rechnung, so wie sie vom Krankenhaus kommt, auf jeden Fall bezahlt. Das ist aber nicht ganz richtig, meint Versicherungsanwalt Philipp Maag. Wie er gegenüber dem WDR berichtet, verspricht der Versicherer nämlich eigentlich nur, die Rechnung zu prüfen. Und dabei sind die Anbieter wohl zunehmend kritisch unterwegs.

Der Anwalt rät den Kunden daher dazu, Rechnungen nie sofort zu bezahlen, sondern lieber das Fälligkeitsdatum auszureizen und auf das Feedback der Versicherung zu warten. Wenn diese dann beispielsweise Teile der Behandlung des Chefarztes nicht anerkennt, kann der Kunde die Kritik an ihn weiterleiten.

Was aber, wenn man doch schon bezahlt hat, die Versicherung nur einen Bruchteil übernimmt und auch das Krankenhaus sich querstellt? Dann bleibt einem auch nur der Rechtsweg.

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In diesem Fall könne der Patient auch eigentlich nur gewinnen, heißt es beim WDR. Denn: Wenn er gegen das Krankenhaus verliert, hat der Versicherer die Rechnung zu Unrecht nicht komplett beglichen. Der Patient kann dann die Rechnungsbegleichung einfordern und den Versicherer für die Prozesskosten in Regress nehmen. Verliert der Patient gegen die Versicherung, hat das Krankenhaus zu viel berechnet und muss das richtigstellen, inklusive Zinsen und Prozesskosten.

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