Werbung
Das Ziviljustizgebäude in Hamburg: Die Richter des Landgerichts Hamburg weisen die HEK - Hanseatische Krankenkasse in die Schranken. © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 02.11.2017 um 10:14
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:35 Min

Zum Jahreswechsel 2015/2016 erhöhten viele Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag. Doch alles was nach „Erhöhung“ klingt, wird in den schriftlichen Kundeninformationen, zu denen die Kassen gesetzlich verpflichtet sind, gerne mal verschwiegen. In einem besonders dreisten Fall hat das Landgericht Hamburg die Hanseatische Krankenkasse (HEK) dazu verurteilt die „Verschleierung“ zu unterlassen.

Was ist geschehen?

Klartext geht anders: Der Zusatzbeitrag liege auch künftig „weiterhin unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag”, teilt die HEK – Hanseatische Ersatzkasse ihren Versicherten gleich im ersten Satz des Kundenanschreibens mit. Dass die HEK den kassenindividuellen Zusatzbeitrag allerdings erhöht, wodurch dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird, erfährt der Kunde allenfalls indirekt. Dabei es schafft es die HEK über eine abenteuerliche Satzkonstruktion sogar, die Erhöhung in einen Vorteil umzumünzen:

„Mit jeder Änderung des individuellen Zusatzbeitragssatzes entsteht auch ein Kündigungsrecht. Deshalb empfehlen Sie uns gerne Freunden und Verwandten, die ebenfalls von den Vorteilen der Business-K(l)asse profitieren möchten.”

Die Verbraucherzentrale Hamburg, die in einer Pressemitteilung vom 1. November über den Fall berichtet, wollte dieses Vorgehen der Kasse nicht dulden. Nachdem es die HEK den Angaben zufolge selbst auf Nachfrage vermied, das Wort „Erhöhung” zu verwenden und das Unternehmen erst in einem dritten Schreiben auf nochmalige „ausdrückliche Nachfrage“, mit der ehrlichen Antwort rausrückte: „… damit ist der Zusatzbeitrag um 0,2 Prozent (es müsste 0,2 Prozentpunkte heißen, Anm. d. Red.) für Sie gestiegen. Im Jahr 2015 lag er bei 0,8 Prozent“, meldeten die Verbraucherschützer den Vorfall dem Bundesversicherungsamt.

Doch die Aufsichtsbehörde habe „nur eine kleine Unregelmäßigkeit“ erkennen können und versprach lediglich eine „Erörterung” mit der Kasse zur „Optimierung für zukünftige Fälle”, berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg, die sich damit nicht zufrieden geben wollte – sie verlangte von der HEK eine Unterlassungserklärung. Nachdem diese ablehnte, klagten die Verbraucherschützer.

Das Urteil

Die HEK „klärt in ihrem Schreiben nicht hinreichend über das durch die Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags (…) konkret entstandene Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder auf und erfüllt daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragrafen 175 Abs. 4 S. 6 SGB V“, zitiert die Verbraucherzentrale Hamburg aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juli 2017 (Az. 312 O 290/16).

Die Kasse stelle gerade keinen Zusammenhang zwischen der eigenen Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags und einem Kündigungsrecht her. Vielmehr habe sie die Information über das Kündigungsrecht an die Aufforderung geknüpft, Freunden und Verwandten den Übertritt zur HEK zu empfehlen. „Das Schreiben verschleiert gerade die Möglichkeit der Kündigung, statt darüber aufzuklären”, heißt es in dem rechtskräftigen Urteil.

 

autorAutor
Lorenz

Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content