Versicherungsmakler Philip Wenzel. © privat
  • Von Redaktion
  • 05.10.2016 um 09:50
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Die Swiss Life war einer der ersten Versicherer, die in Deutschland eine Berufsunfähigkeitsversicherung eingeführt haben. Mit der Überarbeitung hat man sich Zeit gelassen. Jetzt hat das Produkt aber Potenzial, die Swiss Life wieder unter die Top-3-BU-Anbieter zu bugsieren, meint Versicherungsmakler Philip Wenzel in seinem Produkttest.

Mehr Leistungsfälle wegen AU-Klausel

Es ist durchaus zu diskutieren, inwieweit die AU-Klausel zu mehr Leistungsfällen führt, da der Unterschied zwischen vorübergehend und dauerhaft durch die standardmäßige Verkürzung des Prognosezeitraums in der BU-Versicherung auf sechs Monate nicht unbedingt deutlich spürbar ist.

Bei kaufmännischen Berufen kann dies durchaus der Fall sein, da beispielsweise eine Knieoperation, bei der die erste Operation unglücklich verläuft oder sich etwas entzündet, durchaus mal zu einer sechsmonatigen Krankschreibung führen kann. Man wäre also während dieser Zeit vorübergehend arbeitsunfähig.

Eine Berufsunfähigkeit läge aber nicht vor, da man auf Dauer auch mit einer Einschränkung der Knie niemals zu 50 Prozent im Arbeitsalltag eingeschränkt wäre. Eine AU-Klausel würde hier also zu einer exklusiven Leistung führen.

Nachweis ist einfacher

Der größere Vorteil der AU-Klausel für den einzelnen Versicherten ist aber der erleichterte Nachweis. Während der Nachweis einer BU den Kunden regelmäßig überfordert, da der Einfluss der Erkrankung auf die einzelnen Tätigkeiten der alltäglichen Arbeit nachgewiesen werden muss, ist für die Beantragung der Leistung aus der AU-Klausel bei guten Bedingungen nur das Einreichen von Krankschreibungen über den zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten notwendig.

Die Swiss Life ist nun der zweite Anbieter am Markt, der bereits nach vier Monaten seine Leistung erbringen würde, wenn weitere zwei Monate AU durch eine Krankschreibung nachgewiesen werden können. Eine der Krankschreibungen muss durch einen entsprechenden Facharzt ausgestellt werden, der in der EU, der Schweiz oder Norwegen niedergelassen ist. Diese Einschränkung dürfte nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen, da nicht unbedingt signifikant viele BU-Versicherte ihren Lebensunterhalt dauerhaft ins außereuropäische Ausland verlegen. Am Rande sollte die Swiss Life hier zeitnah noch Großbritannien ergänzen.

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