- Von Juliana Demski
- 08.01.2020 um 13:57
Was ist geschehen?
Eine stark bewegungseingeschränkte Frau möchte sich einen Treppenlift in ihr Zuhause einbauen lassen – dadurch sei sie in der Lage, täglich unter anderem einen Massagesessel, eine Hängeschaukel und ein Fahrradergometer zu nutzen, die allesamt im Keller untergebracht sind. Mit diesen Geräten könne sie ihre Behinderung deutlich lindern, begründet die Frau. Für den Einbau des Lifts fordert sie einen Zuschuss in Höhe von 5.500 Euro von ihrer privaten Pflegeversicherung. Diese lehnt ab. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Sozialgerichts Osnabrück stellen sich auf die Seite des Versicherers (Aktenzeichen S 14 P 9/17). Die Begründung: Auch wenn die Geräte im Keller der Klägerin subjektiv helfen könnten, seien sie trotzdem keine direkte Pflegemaßnahme, für dessen Nutzungsmöglichkeit eine Versicherung verantwortlich sei. Auch hätten die vom Gericht beauftragten Sachverständigen nicht nachvollziehen können, warum Sessel und Schaukel nicht auch im geräumigen Erdgeschoss des Hauses stehen könnten. Ein Treppenlift habe somit keinen therapeutischen Mehrwert, so das Urteil der Richter. Die Versicherung musste die 5.500 Euro folglich nicht zahlen.
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