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Das Urteil des Sozialgerichts in Mainz fiel für den Kläger negativ aus. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 16.08.2016 um 10:32
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:05 Min

Wer Ausbildungszeiten von der Rentenversicherung anerkennen lassen will, um früher in den Ruhestand zu gehen, muss diese auch beweisen können. Genauer muss man nachweisen können, dass man auch Sozialabgaben gezahlt hat. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Sozialgericht Mainz.

Was ist geschehen?

Ein älterer Mann aus Mainz will früher in Rente gehen. Um das zu erreichen, gibt er gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz eine nicht abgeschlossene Ausbildung zum Raumausstatter in seiner Jugendzeit an. Würde die Behörde diese Ausbildung anerkennen, könnte er sich vorzeitig in den Ruhestand verabschieden. Einziger Haken: Der Mann hat keine Unterlagen dieser Ausbildung mehr und auch sonst keine Möglichkeit, diese zu beweisen. Denn: Der frühere Arbeitgeber existiert nicht mehr, der Inhaber ist inzwischen verstorben.

Daraufhin forscht die Rentenversicherung bei der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung Hessen, der Deutschen Rentenversicherung Bund nach – alles ohne Erfolg. Einzig und allein eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft zum Abschluss eines Ausbildungsvertrags findet die Behörde. Aus dieser geht aber nicht hervor, dass der Mann auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat.

Die Behörde lehnt die Anerkennung dieser Ausbildungszeit also ab. Der Mann ist damit nicht einverstanden und zieht vor Gericht.

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Das Urteil

Das Sozialgericht Mainz hat die Klage abgewiesen und der Rentenversicherung Recht gegeben (Aktenzeichen: S 10 R 511/14). Der Kläger habe zwar anscheinend tatsächlich eine Ausbildung absolviert, die Bestätigung an sich reiche aber nicht aus, um auch die Zahlung der Sozialabgaben glaubhaft zu machen.

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