Ein Auto inmitten eines Hagelsturms. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 03.08.2015 um 11:20
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Wer eine Werkstattklausel mit seiner Kfz-Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur aber bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, bekommt weniger von den Kosten erstattet. Das hat das Amtsgericht München nun entschieden.

Was war geschehen?

Der VW Golf eines Mannes wurde 2013 durch Hagelkörner beschädigt. Er hatte aber eine Kfz-Versicherung abgeschlossen, bei der auch Hagelschäden mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro mitversichert waren.

Der Mann gab das Auto bei einer freien Werkstatt zur Reparatur. Die Kosten: rund 6.644 Euro. Die Rechnung ging zu Versicherung, die die Kosten auch erstattete. Allerdings nur bis zu einer Höhe von 5.498 Euro. Die Versicherung begründete das damit, dass eine Werkstattbindung im Vertrag vereinbart war. Die Kosten erstattet der Anbieter also nur dann komplett, wenn der Kunde seinen Wagen in einer Vertragswerkstatt reparieren lässt.

Der Kunde indes war der Meinung, dass die Klausel nicht gelte. Die von der Versicherung genannte Vertragswerkstatt habe auch gar keine freien Termine gehabt. Er klagte auf die Zahlung der restlichen rund 997 Euro.

Das Urteil

Die Richterin am Amtsgericht München wies die Klage des Kunden ab (Aktenzeichen 122 C 6798/14). Er bekommt den Restbetrag nicht erstattet.

Die Werkstattbindung im Vertrag sei rechtens und in den Unterlagen des Kunden auch ganz deutlich zu erkennen. Es sei also in Ordnung, wenn die Versicherung bei einer anderen als der vertraglich vereinbarten Werkstatt nur 85 Prozent der Kosten ersetze.

Auch die Wartezeit von einem Monat bei der Vertragswerkstatt sei dabei zumutbar, so die Richterin. Die Fahrtauglichkeit des Autos sei durch die Hageldellen nicht beeinträchtigt gewesen. Auch hätte der Kunde den Versicherer auffordern müssen, eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor eine frei gewählte Werkstatt beauftragt wird. Egal sei auch, dass die vom Kläger gewählte Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnet wie die Vertragswerkstatt.

Die Kostenvorteile durch Großkundenrabatte werden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben. „Dieser Beitragsnachlass, von dem der Versicherte profitiert, funktioniert aber eben auch nur, wenn die Vertragswerkstätten tatsächlich in Anspruch genommen werden“, so das Gericht.

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