- Von Lorenz Klein
- 16.02.2017 um 15:00
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat im Dezember 2016 geurteilt (Az. 5 U 96/16), dass ein Versicherter eine vorab gezahlte Invaliditätsentschädigung auch dann nicht an den Versicherer zurückzahlen muss, wenn sich die Leistung im Nachhinein als zu hoch erweist – allerdings nur, wenn es der Versicherer versäumt hat, sich das Recht auf eine sogenannte Neubemessung bereits bei der Erstfestsetzung der Invaliditätsentschädigung gemäß AUB 2008 vorzubehalten.
Das OLG Oldenburg schließt sich damit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt an (Urteil vom 18. September 2008, Az. 3 U 206/06). Das Gericht hatte ebenfalls entschieden, dass der Versicherer an die Erstfestsetzung gebunden sei, sofern er sich das Recht auf Nachbemessung nicht bereits bei der Erstfestsetzung vorbehält.
Das Gericht trete damit einer weitverbreiteten Auffassung im Schrifttum entgegen, die davon ausgehe, der Versicherer könne die Überzahlung im Wege der Widerklage zurückerhalten, erläutert Rechtsanwalt Frank Lindner.
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