• Von Redaktion
  • 02.08.2021 um 17:39
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Die Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper kann für Betroffene sehr belastend sein. Deshalb entscheiden sich immer mehr Personen für eine Schönheitsoperation. Welche Eingriffe von der Krankenkasse unterstützt werden und welche nicht, erfahren Sie hier.

Gesichtsoperationen

Makel im Gesicht können störend und unangenehm sein. Ästhetische Gründe alleine rechtfertigen die Kostenübernahme für eine Schönheits-OP jedoch nicht.

Beeinträchtigt eine schiefe Nase das Atmen (durch eine schiefe Nasenscheidewand) oder löst sie wiederholt Infekte aus, dann wird die Krankenkasse eine Nasenkorrektur übernehmen. Bei einem eingeschränkten Sichtfeld durch stark hängende Augenlider wird sie die Kosten für eine Lidkorrektur ebenso tragen.

Einen Sonderfall bilden die Ohrenkorrekturen. Bis zum 12. Lebensjahr wird das Anlegen von stark abstehenden Ohren von der Kasse bezahlt. Danach ist eine Übernahme der Kosten schwerer zu erreichen.

Hautoperationen

Die Korrektur von Hautveränderungen fällt nicht in das Leistungsspektrum der Krankenkasse, sofern diese nur ein kosmetisches Problem sind. Bezahlt werden hingegen Eingriffe bei gefährlichen Hautveränderungen, wie zum Beispiel verdächtige oder bösartige Muttermale. Daneben werden auch die folgenden Eingriffe übernommen:

  • Korrektur von schmerzendem oder wucherndem Narbengewebe
  • Hautrekonstruktionen nach Verbrennungen
  • Hautstraffungen, wenn die überschüssige Haut medizinische Probleme verursacht (zum Beispiel einen Nabelbruch oder wiederkehrende Entzündungen und Pilzinfektionen)
Fettabsaugungen

Wer nachweislich an einem Lipödem – einer krankhaften Fettverteilungsstörung – leidet, der hat gute Chancen, die Kosten für eine Fettabsaugung erstattet zu bekommen. Dabei wird das überschüssige Fettgewebe entfernt, was den Behandelten wieder zu mehr Bewegungsfreiheit verhilft.

Welche Eingriffe werden nicht von der Krankenkasse getragen?

Rein kosmetische Eingriffe, die die Betroffenen nicht körperlich einschränken, wird die Krankenkasse nicht übernehmen. Dazu zählen vor allem normale Alterserscheinungen, wie zum Beispiel Falten, die keine gesundheitlichen Folge haben. Ebenso werden im Normalfall keine Brustvergrößerungen oder Unterspritzungen bezahlt.

Falls sich jemand dazu entschließt, eine medizinisch notwendige Operation mit einem ästhetischen Eingriff zu kombinieren, so wird die Versicherung in diesem Fall nur die Kosten für den medizinisch relevanten Part übernehmen. Die zusätzlichen Kosten für den kosmetischen Teil der Operation muss die Patientin oder er Patient selbst tragen.

Wird eine Behandlung abgelehnt, haben Betroffene die Möglichkeit, diese Entscheidung anzufechten. Innerhalb eines Monats können sie in Berufung gehen und eine neue Begutachtung ihres Falles beantragen. Unter Umständen fällt eine erneute Beurteilung zu ihren Gunsten aus.

Fazit

Es gibt viele Gründe, warum betroffene Personen ihr Äußeres verändern wollen. Der Wunsch nach einer Schönheits-OP ist oft rein ästhetischer Natur. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Eingriff nicht. Bestimmen jedoch Schmerzen, körperliche Einschränkungen oder psychische Belastungen Ihren Alltag, dann haben die Betroffenen gute Chancen, dass die Versicherung die Kosten für ihren Eingriff trägt.

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