Mobbingfolgen gelten nicht als Berufskrankheit. © picture alliance / dpa Themendienst | Christin Klose
  • Von Achim Nixdorf
  • 07.01.2022 um 12:51
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Psychische Erkrankungen, die durch Mobbing bei der Arbeit hervorgerufen werden, stellen keine Berufskrankheit dar, für die die gesetzliche Unfallversicherung aufzukommen hat. Das geht aus einem jetzt veröffentlichen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in München hervor. Auch eine Anerkennung als so genannte „Wie-Berufskrankheit“ ist demnach nicht möglich.

Gilt eine psychische Erkrankung, die auf regelmäßiges Mobbing am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, als Berufskrankheit? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München im Rahmen eines Berufungsverfahrens befassen. Die eindeutige Antwort: Mobbingfolgen sind keine Berufskrankheit (Aktenzeichen: L 3 U 11/20).

Was war geschehen?

Ein Pastoralreferent, der zwischen 2006 und 2012 bei einer italienisch-katholischen Gemeinde in Deutschland tätig ist, erkrankt an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Den Grund hierfür sieht er in den Schikanen, denen er bei seiner Arbeit ausgesetzt sei. Bei der gesetzlichen Unfallversicherer beantragt er daraufhin wegen der psychischen Folgen die Anerkennung von Mobbing als Berufskrankheit. Weil die Unfallversicherung dies ablehnt, zieht er zuerst vor das Sozialgericht Augsburg (SG) und dann in zweiter Instanz vor das Landessozialgericht Bayern (LSG).

Das Urteil

Die LSG-Richter lehnen die Klage des Pastoralreferenten ab und schließen sich dabei der Argumentation der Versicherung an. Demnach ist eine psychische Erkrankung durch Mobbing nicht als Berufskrankheit zu werten, weil sie nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung und der dazugehörigen Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist. Welche Krankheiten in die Verordnung aufgenommen werden, wird regelmäßig durch den „Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten“ entschieden, der beim Bundesarbeitsministerium angesiedelt ist.

Die psychische Erkrankung des Versicherten könne auch nicht „wie“ eine Berufskrankheit (sogenannte Wie-Berufskrankheit) anerkannt werden, so das LSG. Denn hierzu sei es erforderlich, dass der Versicherte einer bestimmten Personengruppe angehöre, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sei, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Krankheiten solcher Art verursachten. Auch eine Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ scheide daher aus, heißt es in dem Urteil aus dem Mai vergangenen Jahres, das erst jetzt veröffentlicht wurde. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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Achim Nixdorf

Achim Nixdorf ist seit April 2019 Content- und Projekt-Manager bei Pfefferminzia. Davor arbeitete er als Tageszeitungs- und Zeitschriftenredakteur mit dem Fokus auf Verbraucher- und Ratgeberthemen.

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