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  • Von Redaktion
  • 25.02.2014 um 13:42
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Der KVProfi untersucht heute die neuen Pflegetarife der Halleschen. Es geht um den Tarif FÖRDERbar und die neue OLGA-Linie.

Neben der Gothaer und Arag hat auch die Hallesche zugeschlagen und Ihre Pflegegeldversicherung nicht neu erschaffen, aber runderneuert!

Tarif FÖRDERbar

In Tarif FÖRDERbar gilt eine Wartezeit von fünf Jahren. Diese entfällt bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit. Darüber hinaus  verzichtet die Hallesche auf die Wartezeit, falls Sie die unten stehende Gesundheitsfrage für die zu versichernde Person bestätigen.

Hiermit bestätige ich, dass keine anerkannte Schwerbehinderung (Grad der Behinderung/GdB oder Minderung der Erwerbsfähigkeit/MdE) von mindestens 50 Prozent besteht und aktuell und/oder in den letzten 5 Jahren keine der folgenden Krankheiten bestehen oder bestanden haben und/oder deswegen keine Behandlungen stattfanden:

Erkrankungen des zentralen Nervensystems, des Gehirns, des Gefäßsystems, des Herzens, der Nieren, chronische Lungenerkrankung, chronische Lebererkrankung, medikamentös behandelter Bluthochdruck, bösartige Tumore, Leukämie, Muskelschwund, Osteoporose, Gelenkarthrosen, Morbus Parkinson, Morbus Alzheimer, Demenz, rheumatische Erkrankungen, Diabetes mellitus, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen, HIV-Infektion.

Es können also alle Wartezeiten entfallen, wenn der Kunde diese Gesundheitserklärung abgeben kann. Ansonsten gibt es zu FÖRDERbar nicht viel zu sagen. Die Prozentsätze 10/20/30/100 in den jeweiligen Pflegestufen 0/I/II/III.

Tarife OLGAflexAR und OLGAflexRI

Darüber hinaus gibt es OLGAflexAR und OLGAflexRI. Der Unterschied ist, dass  OLGAflexAR klassisch nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist, OLGAflexRI nach Art der Schadenversicherung, aber mit einer vertraglichen Regelung zur Umstellung in Kalkulation nach Art der Lebensversicherung. AR steht also für Alterungsrückstellung und RI für Risiko.

Das nenne ich mal innvovativ, weil es wirklich etwas Neues und Einzigartiges ist. Ob es gut und richtig ist, sei dahin gestellt. Es geht um passend und nicht passend, weil der Versicherungsmakler im Namen des Kunden einkauft. Man sollte sich aber bewusst sein, dass dieses Produkt auch Risiken für den Versicherungsmakler beinhaltet.

Gesundheitsprüfung

Grundsätzlich interessant ist auch die Antragsfrage, die über Annahme oder Ablehnung entscheidet:

1. Besteht eine (durch eine Pflegekasse, einen anderen Träger einer privaten Pflegepflichtversicherung oder anderweitig ärztlich festgestellte) Pflegebedürftigkeit beziehungsweise wurde ein Antrag auf Anerkennung einer Pflegestufe gestellt, werden oder wurden Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung bezogen?

2. Besteht eine anerkannte Schwerbehinderung (Grad der Behinderung/GdB oder Minderung der Erwerbsfähigkeit/MdE) von mindestens 50 % oder eine kindliche Entwicklungsstörung?

3. Besteht oder bestand in den letzten 5 Jahren eine der folgenden Krankheiten oder Fehlbildungen:

Erkrankungen des Gehirns oder des Zentralnervensystems: Alzheimer, Amyotrophe Lateralsklerose (ALS), Chorea Huntington, Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, Demenz, Epilepsie, Hirnblutung, Hirntumor, Hirnschädigung, Hydrozephalus, infantile Zerebralparese, Lähmung, Multiple Sklerose (MS), Parkinson, Polyneuropathie, Schlaganfall, Spinabifida, Wachkoma,

Erkrankungen des Herzens oder der Gefäße: Aneurysma, Angina pectoris, arterielle Verschlusskrankheit, Arteriosklerose, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz, koronare Herzkrankheit, medikamentös behandelter Bluthochdruck,

Erkrankungen der Nieren: Chronisches Nierenversagen, chronische Niereninsuffizienz, Harnstauungsniere, Zystennieren,

Erkrankungen der Lungen: Asthma bronchiale, chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Lungenemphysem, Schlafapnoe-Syndrom

Erkrankungen der Verdauungsorgane oder Stoffwechselerkrankungen: Chronische Hepatitis, Colitis ulcerosa, Diabetes mellitus, Leberfibrose, Leberzirrhose, Morbus Crohn, Mukoviszidose, primärbiliäre Zirrhose, Schrumpfleber, Zystenleber

Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems: Armamputation, Beinamputation, Bechterew, Glasknochenkrankheit, Hüftarthrose, Marmorknochenkrankheit, Muskeldystrophie, Osteoporose, rheumatische Erkrankung

Sonstige Erkrankungen: Bösartige Neubildung (Krebserkrankung), HIV-Infektion, psychische Erkrankung, Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit, Down-Syndrom, Sarkoidose

Das ist jetzt weder einzigartig noch neu, aber gut!

Die Leistungen in Prozent

OLGAflex definiert im Gegensatz zum Namen (flex) ein Paket:

ambulant: 30/30/70/100 Prozent in Pflegestufe 0/I/II/III

stationär: 30/100/100/100 Prozent in Pflegestufe 0/I/II/III

Stationäre Pflege

Hier wird differenziert. Wenn stationäre Pflege in Pflegestufe I und II notwendig ist, dann werden bei vollstationärer Leistung 100 Prozent in Pflegestufe I bis III (nicht PS0) gezahlt.

Alle Informationen zum Thema medizinische Notwendigkeit der stationären Pflege finden Sie hier: Pflegerichtlinie stationäre Pflege.

ADL – Acitivity of dailily Living

Eine weitere Innovation ist der Einzug von ADL in den KV-Produkten zum Pflegegeld. Obwohl die ersten Tarife, Anfang der neunziger Jahre, exakt so aufgebaut waren. Aber seit 1995 wurden die Tarife ausschließlich auf SGB XI abgestellt.

Es sollte aber jetzt keine Euphorie entstehen, denn die Einstufung in ADL ist nicht besser, sondern anders. Man muss einmal genau lesen, wann die Kriterien erfüllt sind. Das sind schon sehr heftige Regelungen. Es ist kaum vorstellbar, dass man über ADL früher eine Einstufung oder eine höhere Einstufung erlangt, aber es ist auch nicht ausgeschlossen.

Unter dem Gesichtspunkt einer „echten” Weltgeltung, viele behaupten das ja, haben aber den 5.1.c MB/EPV nicht abgedungen, ist das Thema ADL aber meines Erachtens schon wichtig, denn dies ist der weltweit bekannte und akzeptierte Standard.

Mehrleistung bei Pflegestufe III

Es gibt eine Mehrleistung bei erstmaliger Feststellung Pflegestufe III. Dabei wird zwischen unfallbedingter und nicht unfallbedingter Pflegebedürftigkeit unterschieden. Im Prinzip ist das eine Einmal- oder Sofortleistung, wie andere Versicherer es nennen.

Wie ich schon öfter gesagt habe, sehe ich das kritisch, weil es keinen ergebnisorientierten Mitteleinsatz im Sinne von Kostenerstattung für zum Beispiel wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder AAL gibt.

Weiterführende Artikel:

Der PflegeProfi

Was sind AAL?

Was ist Pflege-Prävention?

Insbesondere die deutlich höhere Leistung bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit ist reine Kosmetik ohne Sinn und Verstand!

Beitragsbefreiung

Die Leistung in Pflegestufe III wird um den monatlichen Beitrag erhöht. Das ist auch eine Form der Beitragsbefreiung, obwohl OBACHT: nicht wirklich. Der Kunde muss die Beiträge ja weiterhin entrichten. Das ist eine Haftungsfalle. Sprechen Sie also niemals von Beitragsbefreiung bei OLGAflex, sondern von einer Leistungserhöhung in Höhe der monatlichen Beiträge!

Verzicht auf die Meldung Abschluss anderer Pflegegelder

Ist zwar nicht vollständig, was auch nicht richtig wäre, aber so wie es gemacht wurde, ist es sehr sinnvoll:

Abweichend von § 9 (6) MB/EPV 2009 verzichtet der Versicherer auf die Anzeige eines Neuabschlusses einer weiteren oder der Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit, sofern es sich um eine Absicherung im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung oder mit staatlicher Förderung handelt.

Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht

Ist normalerweise wegen den MB/EPV nicht notwendig, hier aber sehr wohl, weil es ja die Variante ohne Altersrückstellung gibt:

4. Abweichend von § 14 (1) MB/EPV 2009 verzichtet der Versicherer auch in Tarifstufe OLGAflex.Ri auf das ordentliche Kündigungsrecht.

Leistungsausschlüsse

Warum der Verzicht auf die Anwendung des § 5.1.b) [Sucht] und f) [Krankenhausaufenthalt, etc.]  in Teil III und nicht in Teil II geregelt ist, sei einmal dahin gestellt. Wichtig ist, dass auf diese Einschränkungen verzichtet wird.

In Teil II wird aber auch noch auf die Anwendung folgender Regelungen verzichtet:

c) vorbehaltlich der Regelung des § 1 Abs. 11 solange sich versicherte Personen im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes pflegebedürftig werden;

d) soweit versicherte Personen Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes (siehe Anhang) oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden;

e) soweit ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eines Anspruchs auf häusliche Krankenpfl ege auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hat.

Zu 5.1.c) sagt zum Beispiel Arag, dass die Schweiz abweichend geregelt wird. So umfassend ist der Verzicht auf die Leistungsausschlüsse selten. Und nun kann man auch wirklich von Weltgeltung sprechen! Bei anderen Tarifen wäre ich da vorsichtger, auch wenn an anderen Stellen der Bedingungen oder Prospekten das Wort “Weltgeltung” auftaucht.

Nachversicherungsgarantien

Konnte ich bisher nicht entdecken. Bin ich aber auch nicht traurig, weil ich hier eigentlich sehr viel Kosmetik und eine Haftungsfalle für Versicherungsmakler sehe. Kommt aber ganz entscheidend auf die Regelungen im Maklervertrag an.

Entscheidend ist aber auch, dass eine bedarfsgerechte Absicherung im Kontext (Arbeitskraftsicherung, Pflegegeld, Altersversorgung) sich in den üblichen Fällen der Nachversicherungsgarantien nicht zwangsläufig und wirklich ändert.

Dynamik

1.1 Zum 1. Juli des zweiten Kalenderjahres, das auf die erstmalige Aufnahme in diesen Tarif folgt, danach alle 2 Jahre jeweils zum 1. Juli, wird das zuletzt vereinbarte Pflegetagegeld um 5 % erhöht. Die Erhöhung des Pflegetagegeldes wird auf volle 1 Euro aufgerundet.

1.3 Die Erhöhung wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt. Die Erhöhung gilt als vom Versicherungsnehmer angenommen, wenn er sie nicht innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden schriftlich ablehnt.

1.4 Das Recht auf weitere Erhöhungen des Pflegetagegeldes nach III.1.1 des Tarifs für eine versicherte Person erlischt, wenn der Versicherungsnehmer für diese versicherte Person mehr als zweimal unmittelbar hintereinander widersprochen hat. Das Recht kann über eine Gesundheitsprüfung mit der Zustimmung des Versicherers neu erworben werden.

Dazu ist nicht viel zu sagen:

5 Prozent alle zwei Jahre ist zu viel und zu oft! 5 Prozent als fixer Wert ist unter Umständen zu viel und auch zu wenig! In dem Zeitabstand von zwei Jahren aber definitiv zu viel! Zweimal hintereinander widersprechen und dann ist die Dynamik vorbei, ist auch nicht richtig, vor allem wenn es keine separate Dynamik ab Leistungsbeginn gibt!

Die Systematik der echten Dynamik, im Gegensatz zu der Angebots-  beziehungsweise Anfragedynamik, ist üblich und richtig (insbesondere für Versicherungsmakler)!

AR nach RI nach AR?

2.1 Das nach Tarifstufe OLGAflexRI versicherte Pflegetagegeld wird planmäßig – auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit – in Tarifstufe OLGAflexAR wie folgt umgestellt:

2.1.1 Zum 1. Juli des fünften Kalenderjahres, das auf die Aufnahme in diesen Tarif folgt, danach alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli, werden 10 Euro des in Tarifstufe OLGAflexRI versicherten Tagegeldes in die Tarifstufe OLGAflexAR umgestellt, höchstens jedoch das versicherte Tagegeld in Tarifstufe OLGAflexRI.

2.1.2 Vollendet die versicherte Person das 60. Lebensjahr, bevor das in Tarifstufe OLGAflexRI versicherte Tagegeld vollständig umgestellt ist, erfolgt die Umstellung des verbleibenden Tagegeldes zum 1. Januar des Jahres, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt.

2.2 Der Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld nach Tarifstufe OLGAflexAR wird nach dem zum Zeitpunkt der Umstellung erreichten tariflichen Eintrittsalter der versicherten Person berechnet.

2.3 Die Umstellung wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt. Die Umstellung gilt als vom Versicherungsnehmer angenommen, wenn er sie nicht innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden schriftlich ablehnt.

3. Freiwillige Umstellung

3.1 Der Versicherungsnehmer kann die Umstellung in die jeweils andere Tarifstufe frühestens zum nächsten Monatsersten verlangen. Das versicherte Pflegetagegeld kann dabei auf beide Tarifstufen aufgeteilt werden.

3.2 Eine Umstellung gemäß V.3.1 des Tarifs erfolgt ohne erneute Risikoprüfung, sofern das Pflegetagegeld in der Summe beider Tarifstufen unverändert bleibt. Erhöht sich das Pflegetagegeld in der Summe beider Tarifstufen, erfolgt eine Risikoprüfung für den erhöhten Teil.

3.3 Der Beitrag für das umgestellte Pflegetagegeld richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Umstellung erreichten Eintrittsalter.

3.4 Wird aus Tarifstufe OLGAflexAR – auch teilweise – in Tarifstufe OLGAflexRI umgestellt, so bleibt die für diesen Teil gebildete Alterungsrückstellung erhalten und wird bei einem Rückwechsel angerechnet.

3.5 Endet die Versicherung in Tarifstufe OLGAflex-RI ganz oder teilweise, ohne dass vom Umstellungsrecht Gebrauch gemacht wird, erlöschen alle erworbenen Rechte für den beendeten Teil; eine Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.

Einfach und übersichtlich, aber es wurde etwas vergessen!

Punkt 2.3 wurde nicht begrenzt, sodass ich dieses Widerrufsrecht auch bei der ja eigentlich gedachten finalen Umstellung auf das 60. Lebensjahr haben müsste.

Auch wenn davor folgendes steht:

1.2 Die Versicherung in Tarifstufe OLGAflexRI endet spätestens zum 31. Dezember des Jahres, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet.

Was meint „endet”, wenn es doch umgestellt wird und ich widerrufen kann?

Dass das handwerklich unsauber ist, ist meine Meinung. Ich warte darauf, dass mir jemand erklärt, wie der Versicherer die Umstellung in OLGAflexAR erzwingen will! Das sehe ich kritisch und das ist mehr als bedenklich geregelt.

Gut ist vor allem aber, dass ich den laufenden Vertrag in „AR” auf die „RI”-Variante umstellen kann! Zum Beispiel bei finanziellen Engpässen, Arbeitslosigkeit, und so weiter.

Beitragsdifferenz AR zu RI

Wir werden die Beitragsunterschiede die Tage auch noch mathematisch nachrechnen.

Beurteilung

Guter Ansatz, vor allem wenn Weltgeltung ein Aspekt sein könnte. In vielen Bereichen sehr innovativ und neuartig. Ich habe mich fast erschreckt, weil ich vor einigen Jahren einem Versicherer eins sehr ähnliches Konzept verkauft hatte, der das dann aber nie umgesetzt hat.

Note gut mit einem dicken Abstrich für die Dynamik und die fehlende finale Regelung der Umstellung RI nach AR! Also ZWEI MINUS.

Zurzeit eines der besten Angebote im Markt! Jedoch fest in der Leistungsstruktur und nicht flexibel! Das ist aber meines Erachtens gar nicht so schlimm!

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