Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 17.01.2022 um 16:59
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Ein Versicherungsvermittler trifft in der Einkaufsstraße oder beim Bäcker einen Kunden und hält mit ihm einen kurzen Plausch – vermeintlich harmloser Smalltalk. Kann durch solch ein kurzes und oft oberflächliches Gespräch ein Beratungsanlass für Vermittler entstehen? Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Köln zu befassen. Rechtsanwalt Jens Reichow erklärt, was daraus wurde.

Ein kurzer Smalltalk mit einem Bekannten beim Einkauf, in der Stadt oder beim Bäcker. Man tauscht sich schnell über die neusten Geschehnisse, die Gesundheit oder einfach nur das Wetter aus. Auch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind mit ihren Mitmenschen vernetzt und wechseln ein paar Worte mit ihrem Gegenüber über aktuelle Neuigkeiten – das gilt gerade, wenn man unerwartet einen Kunden trifft. Es wäre ja auch unhöflich in der Einkaufsstraße einfach schnell schweigend an ihm vorbeizulaufen. Kann durch solch oft oberflächlichen und kurzen Gespräche aber ein Beratungsanlass für einen Versicherungsvermittler entstehen? Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht (LG) Köln zu befassen.

In dem zu entscheidenden Verfahren verlangte ein Versicherungsnehmer Schadensersatz. Zwar hatte er im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung außergerichtlich ein Leistungsanerkenntnis von seinem Versicherer erhalten. Das Leistungsanerkenntnis gab der Versicherer aber nur für den Zeitraum ab der Meldung der Berufsunfähigkeit ab. Soweit der Versicherungsnehmer behauptet hatte, er sei schon längere Zeit vorher berufsunfähig geworden, berief sich der Versicherer auf eine verspätete Anzeige des Versicherungsfalles. 

Daraufhin sah sich der Versicherungsnehmer schlecht beraten. Er argumentierte, dass sein Versicherungsvertreter ihn auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche hätte hinweisen müssen. Der Versicherungsnehmer hatte den Versicherungsvertreter in der Vergangenheit mehrfach zufällig in der Stadt getroffen. In kurzen Smalltalk-Gesprächen habe der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertreter berichtet, dass es ihm gesundheitlich nicht so gut gehen würde. Nach Ansicht des Versicherungsnehmers habe der Versicherungsvertreter aus diesen Gesprächen Kenntnis über die Erkrankung und einhergehende Berufsunfähigkeit erlangt und sei verpflichtet gewesen auf die Geltendmachung des Versicherungsfalls hinzuweisen.

Das Urteil

Das LG Köln stimmte mit Urteil vom 9. April 2018 (Aktenzeichen: 26 O 360/16) der entsprechenden Argumentation nicht zu und wies die Schadensersatzklage des Versicherungsnehmers ab. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es für einen Schadensersatzanspruch einer zuverlässigen Kenntnis von der bestehenden beziehungsweise der naheliegenden Berufsunfähigkeit. Ein zufälliges Treffen in der Stadt, bei dem von gesundheitlichen Beschwerden berichtet wird, war nach Ansicht der Richter hingegen für eine solche Kenntnis nicht ausreichend. Durch die Äußerung, dass gesundheitliche Beschwerden bestehen, drängte es sich dem Versicherungsvertreter nicht auf, dass die Möglichkeit einer Berufsunfähigkeit vorliegt. Mangels zuverlässiger Kenntnis der möglichen Berufsunfähigkeit konnten auch keine Beratungs- und Hinweispflichten beim Versicherungsvertreter begründet werden.

Des weiteren könne ein Versicherungsnehmer bei einem zufälligen Treffen in der Stadt keine umfassende und angemessene Beratung durch den Versicherungsvertreter erwarten. Das Urteil des LG Köln stellte damit hohe Anforderungen an das Entstehen einer Beratungspflicht. Ein bloßer Smalltalk reichte hierfür nicht aus. Außerdem könne aus bloßen gesundheitlichen Problemen nicht zwingend auf eine Berufsunfähigkeit geschlossen werden.

Gerade aber wenn es sich bei dem Versicherungsvermittler um einen Versicherungsmakler handelt, so sollte er sich jedoch bewusst sein, dass von ihm als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers gegebenenfalls höhere Anforderungen als an einen Versicherungsvertreter zu stellen sind. Versicherungsvermittler sollte daher kritisch hinterfragen, wenn Versicherungsnehmer sie mit für den vermittelten Versicherungsschutz gegebenenfalls relevanten Informationen konfrontieren.

Über den Autor

Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei hat sich unter anderem auf den Bereich des Haftungsrechts spezialisiert. Weiterführende Informationen finden Sie auch unter „Die Haftung des Versicherungsmaklers“ und „Die Haftung des Versicherungsvertreters“.

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