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  • 02.05.2014 um 13:59
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Ab März 2016 tritt die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. In Deutschland wird die Vorgabe unter anderem durch den geplanten Paragrafen 34i Gewerbeordnung (GewO) umgesetzt. Der Finanzdienstleister-Verband AfW fragte nach, ob die Berater die geplante Erlaubnis beantragen würden.

Zurzeit arbeiten das Justiz- und das Wirtschaftsministerium an der nationalen Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Diese soll am 21. März 2016 in Kraft treten. Der Finanzdienstleister-Verband AfW untersuchte die Auswirkungen, die der geplante Paragraf 34i GewO auf die Arbeit der Finanzvermittler haben würde. Welche Rolle spielen Immobilienkredite im Vermittler-Geschäft? Wären die Vermittler bereit, die neue Erlaubnis zu beantragen? Diesen Fragen ging der Verband in einer Online-Umfrage unter rund 650 Vermittlern nach.

Das Ergebnis: Die Befragten vermitteln im Schnitt 17 Finanzierungen pro Jahr. Die durchschnittlich vermittelte Darlehenssumme beträgt 170.000 Euro. „Die absolute Anzahl der Vermittlungen pro Jahr zeigt, dass die Vermittlung von Immobilienfinanzierungen bei vielen Vermittlern noch kein zentraler Baustein ihrer Tätigkeit ist“, kommentiert der AfW.

Das würde die meisten Berater jedoch nicht davon abhalten, sich die geplante Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilienkrediten zu holen. 62 Prozent der Befragten würden eine Erlaubnis gemäß § 34i-GewO beantragen, wenn die Spielregeln sowie die Kosten vergleichbar mit den Regelungen der Paragrafen 34d und 34f sind. 28 Prozent beantworteten diese Frage mit „Vielleicht“. Für nur 10 Prozent der Befragten kommt der § 34i nicht in Frage.

Laut dem AfW deutet es sich an, dass es zu einer Alte-Hasen-Regelung ähnlich wie beim § 34 f GewO kommen wird. Demnach wäre die §-34c-Erlaubnis eine Voraussetzung um Berufserfahrung nachzuweisen. „In diesem Fall würden viele Vermittler diese Alte-Hasen-Regelung in Anspruch nehmen können“, so der AfW. Sollte es erneut eine 7-Jahren-Frist geben, dann hätten 85 Prozent der Vermittler ihren 34c schon länger als 7 Jahre und würden unter diese Regelung fallen, sofern sie die Finanzierungsvermittlung auch durch weitere Geschäftsunterlagen nachweisen können.

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