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Eine Ärztin schaut sich ein Röntgen-Bild an: Bei ihren Krankentagegeldversicherungen verwenden viele PKV-Anbieter wohl noch eine rechtswidrige Klausel. © Pixabay
  • Von Redaktion
  • 08.12.2017 um 11:24
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lesedauer Lesedauer: ca. 00:40 Min

Die Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten (BdV) hat verschiedene Krankentagegeldversicherer abgemahnt. Der Grund: In ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen würden sie im Neugeschäft weiter eine Klausel verwenden, die vom Bundesgerichtshof (BGH) für unwirksam erklärt wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Juli 2016 eine Klausel in den Musterbedingungen für das Krankentagegeld für unwirksam erklärt (Aktenzeichen IV ZR 44/15). Diese erlaubte es den Krankenversicherern, das vereinbarte Krankentagegeld im Nachhinein zu senken. Und zwar dann, wenn das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des im Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gerutscht ist (Paragraf 4 Absatz 4 MB/KT, alte Fassung).

Die Verbraucherschützer vom Bund der Versicherten (BdV) kritisieren nun, dass viele Versicherer diese Klauseln nach wie vor im Neugeschäft verwenden. Über dieses Thema hatte bereits unser Gast-Autor Thorulf Müller geschrieben.

„Wir haben daher diese Versicherer wegen dieses gravierenden Rechtsverstoßes abgemahnt. Die Reaktion ist jedoch nicht akzeptabel. Einige Versicherer haben zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben – haben diese aber teilweise in wesentlichen Punkten modifiziert. Andere wiederum haben keine abgegeben oder gar nicht reagiert“, sagt Constantin Papaspyratos, Sprecher der Stabsstelle beim BdV.

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