Krankenschwester mit Schutzmaske: In Deutschland haben sich nach aktuellen Zahlen mehr als 20.000 Beschäftigte im Gesundheitswesen mit dem Corona-Virus infiziert. © Frau Foto erstellt von freepik - de.freepik.com
  • Von Hannah Dudeck
  • 09.06.2020 um 13:59
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:30 Min

Bei Mitarbeitern im Gesundheitswesen wird Covid-19 in vielen Fällen als Berufskrankheit anerkannt. Was Betroffene wissen müssen und welche Voraussetzungen gelten, darüber informiert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung nun gemeinsam mit einem Berufsverband.

Wer im Gesundheitswesen arbeitet, hat ein höheres Risiko, mit Covid-19-Patienten in Kontakt zu kommen und selbst zu erkranken. Aktuellen Zahlen zufolge sollen sich in Deutschland bereits mehr als 20.000 Pflegekräfte und Ärzte mit dem Virus angesteckt haben. Haben sich Mitarbeiter während der Arbeit infiziert, gilt die Corona-Erkrankung in vielen Fällen als Berufskrankheit. „Wer nach dem Kontakt mit Covid-19-Erkrankten selbst an Covid-19 erkrankt, den dürfen wir nicht alleinlassen“, sagt Felix Walcher, Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg und Generalsekretär der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) informiert der Verband nun Betriebe und Beschäftigte.

Mehr zum ThemaMehr zum Thema
Statistik der gesetzlichen Unfallversicherung

Zahl der Arbeitsunfälle ist rückläufig

Insbesondere Mitarbeiter stationärer oder ambulanter medizinischer Einrichtungen und in Laboren könnten die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen. Das gelte prinzipiell sowohl für Arbeitnehmer als auch für ehrenamtliche Helfer.

Grundsätzlich gibt es laut DIVI und DGUV drei Voraussetzungen: So müssen Beschäftigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen Kontakt mit Sars-CoV-2-infizierten Personen gehabt haben, Krankheitserscheinungen wie Fieber oder Husten zeigen und einen positiven Corona-Test vorlegen. Falls ein Verdacht auf eine Corona-Infektion bestehe, sollte der Arzt oder Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang hingewiesen werden, so die Empfehlung. Ärzte sowie der Arbeitgeber seien verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.

Unfallversicherung übernimmt Kosten für Behandlung und Rehabilitation

Ist die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung sowie medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Auch die Kosten für den Corona-Test werden dann unter Umständen übernommen. Bleibe der Patient auf Dauer nur eingeschränkt erwerbsfähig, könne eine Rente sowie im Todesfall eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden.

Welcher Versicherungsträger für erkrankte Mitarbeiter zuständig ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Bei Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft sind es die regional zuständigen Unfallkassen oder der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Ist ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung in privater oder kirchlicher Trägerschaft, wenden sich Mitarbeiter an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Das Informationspapier von DIVI und DGUV steht hier zum Download bereit.

autorAutorin
Hannah

Hannah Dudeck

Hannah Dudeck arbeitete von April bis Juni 2020 als freie Redakteurin für Pfefferminzia.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort