Pfefferminzia Logo rgb
Besteht keine Arbeitsunfähigkeit, springt im Quarantäne-Fall die Krankentagegeldversicherung nicht ein. © Frau Foto erstellt von freepik - de.freepik.com
  • Von Hannah Dudeck
  • 05.06.2020 um 15:43
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:55 Min

Was können Selbstständige und Freiberufler tun, damit es im Falle eine Corona-Infektion nicht zu Verdienstausfällen kommt? Der Bund der Versicherten erläutert vor diesem Hintergrund, in welchen Situationen eine Krankentagegeldversicherung einspringt – und wann nicht.

Im Zuge der Corona-Pandemie sei es insbesondere für Selbstständige und freiberuflich tätige Personen wichtig, sich gegen Verdienstausfälle aufgrund einer Covid-19-Erkrankung und eine dadurch verursachte längere Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Darauf hat der Bund der Versicherten (BdV) am Freitag in einer Mitteilung hingewiesen – und erklärt darin auch, welche Versicherung hierfür erforderlich sei.

„Mit einer Krankentagegeldversicherung sind zumindest Einkommensverluste während dieser Zeit gemindert“, wird Pressesprecherin Bianca Boss zitiert. Denn die private Krankheitskostenvollversicherung beinhalte keine Absicherung gegen krankheits- oder unfallbedingten Verdienstausfall, wie es zum Beispiel bei gesetzlich Versicherten mit dem Krankengeld der Fall ist.

Wer aufgrund einer Covid-19-Erkrankung mit einem behördlichen Tätigkeitsverbot belegt wird, erhält laut BdV eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Ist der Versicherte gleichzeitig arbeitsunfähig, wird diese Entschädigung bei der Auszahlung des Krankentagegelds berücksichtigt. Der Versicherer zahlt in einem solchen Fall einen geringeren Beitrag aus.

Kein Anspruch bei Quarantäne ohne Arbeitsunfähigkeit

Kein Anspruch auf Krankentagegeld besteht laut BdV bei Quarantäne, wenn der Versicherte nicht arbeitsunfähig ist. Das sei unabhängig davon, ob diese ärztlich oder behördlich angeordnet sei. Für den Bezug von Krankentagegeld muss eine ärztlich bescheinigte hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vorliegen, stellt der BdV klar.

Eine mögliche Infektion oder einen Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person müssen Versicherte ihrer Krankentagegeldversicherung aber nicht anzeigen. „Eine solche Meldepflicht gibt es nicht“, so Boss.

autorAutorin
Hannah

Hannah Dudeck

Hannah Dudeck arbeitete von April bis Juni 2020 als freie Redakteurin für Pfefferminzia.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Zuletzt hinzugefügt
„Schadenbearbeitung war immer wie ein Wurmfortsatz“
„Lass mal reden“ mit Sami Charaf Eddine (Claimflow)

„Schadenbearbeitung war immer wie ein Wurmfortsatz“

„Wie willst du denn 1 Million Versicherte individuell ansprechen?“
„Lass mal reden“ mit Ingo Gregus (Adesso Digitalagentur)

„Wie willst du denn 1 Million Versicherte individuell ansprechen?“

Zuletzt hinzugefügt
Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Die besten Maßnahmen, mit denen Versicherer Maklern helfen
OMGV Award für Maklerunterstützung 2023

Die besten Maßnahmen, mit denen Versicherer Maklern helfen

Zuletzt hinzugefügt
„In fünf Jahren sterben Online-Abschlussstrecken aus“
„Lass mal reden“ mit Ralf Pispers, Personal Business Machine (PBM)

„In fünf Jahren sterben Online-Abschlussstrecken aus“

„Es gibt kaum Branchen, die eine höhere Verantwortung tragen“
Interview-Reihe 'Mit Vision – Auf dem Weg zum Unternehmer'

„Es gibt kaum Branchen, die eine höhere Verantwortung tragen“

Skip to content