Der fast leergefegte Ostseestrand in Zingst: Wegen Corona sind bisher viele Urlaubsreisen ins Wasser gefallen. © picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Bernd Wüstneck
  • Von Juliana Demski
  • 23.03.2021 um 17:45
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:20 Min

Im vergangenen Jahr sind aufgrund der Corona-Pandemie viele bereits gebuchte Urlaube ins Wasser gefallen. Das Geld dafür gab es in der Regel zwar zurück – wer aber zusätzlich eine Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherung abgeschlossen hatte, kann sich auch dieses Geld rückerstatten lassen, wie nun der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) mitteilte.

Die Corona-Pandemie hat dafür gesorgt, dass viele Urlaubsreisen durch die Veranstalter gecancelt wurden. Die Kosten für die Reisen an sich bekamen die Kunden meist zurück. Aber auch Prämien für eventuell hinzugebuchten Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchpolicen müssen zumindest in Teilen von den Anbietern rückerstattet werden, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) nun mitteilte.

Der Grund: Etwaige Policen träten erst mit dem Antreten der Reise in Kraft. „Wenn die Reise dann aber gar nicht stattfindet, tritt auch das versicherte Risiko nicht ein“, berichtet der VZBV auf seiner Internetseite. Dennoch lägen dem Verband Beschwerden vor, bei denen Verbrauchern die Versicherungsprämien für ihre umfangreichen Reiseversicherungspakete nicht einmal anteilig zurückgezahlt worden seien. „Das sollten sich die Betroffenen nicht gefallen lassen“, finden die Verbraucherschützer.

„Die Versicherer müssen Prämien für diejenigen Reiseversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, zurückerstatten“, ergänzt Jörn Rehren, Referent für die Marktbeobachtung Finanzmarkt beim VZBV. „Verbraucher sollten sich durch gegenteilige Mitteilungen oder den bloßen Verweis auf die Reiserücktrittversicherung nicht verunsichern lassen, denn dort ist die Rechtslage eine andere.“

Der Unterschied: Die Reiserücktrittversicherung wirke nach allgemeiner Einschätzung sofort ab Vertragsschluss. Ein späterer Ausfall der Reise ändere daran nichts. „Das beeinflusst aber nicht ein zumindest anteiliges Erstattungsrecht für die Prämien der übrigen Reiseversicherungen, wie sie das Versicherungsvertragsgesetz vorschreibt“, schreibt der Verband. Denn: Wenn die Versicherungen für eine konkrete Reise abgeschlossen worden sei und diese Reise dann vorab entfalle, dann gebe es auch nichts mehr, was Versicherungen wie eine Gepäck- oder Reisekrankenversicherung noch schützen könnten.

Der Tipp des VZBV:

„Verbraucher können in ihrem Versicherungsschein erkennen, welche einzelnen Versicherungen sie im Zusammenhang mit ihrer Reise abgeschlossen haben.“ Deren jeweilige Prämienanteile würden zwar nur selten aufgezeigt. Manchmal werde aus steuerlichen Gründen aber zumindest der preisliche Anteil einer Reisekrankenversicherung ausgewiesen. Und wenn das Kleingedruckte doch zu kompliziert sei, könnten sich die Versicherten auch an ihre örtliche Verbraucherzentrale wenden.

autorAutorin
Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort