Andreas Hübn (links) und Hermann Brunner sind Vorstände des Makler-Verbunds Vema. © Vema
  • Von Redaktion
  • 18.01.2017 um 10:23
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Bundessozialministerin Andrea Nahles will die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Deutschland reformieren. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt vor, die Diskussionen laufen. Hermann Brunner und Andreas Hübn, beides Vorstände des Makler-Verbunds Vema, finden das Ziel, die Verbreitung der bAV unter Mittelständlern zu erhöhen, gut, haben aber fünf Verbesserungsvorschläge. Welche, schreiben sie in ihrem Kommentar.

Die Zielstellung der geplanten Gesetzesänderungen, die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) zu fördern und zu erleichtern, findet unsere volle Zustimmung und Unterstützung. Die Vema ist als größter genossenschaftlicher Zusammenschluss von mehr als 2.500 mittelständischen Versicherungsmaklern mit über 15.000 Beschäftigten erklärte Zielgruppe dieser Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Firmenstruktur der angeschlossenen Unternehmen als auch in Bezug auf die betreuten Kundengruppen.

Uneingeschränkte Zustimmung finden die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Regelungen zu den Freigrenzen bei der Grundsicherung, da gerade in kleinen (nicht tarifgebundenen) Unternehmen zum Teil ein niedrigeres Lohnniveau vorherrscht, welches angesichts der vorgezeichneten Rentenentwicklung nicht immer verhindern können wird, dass im Alter auf staatliche Unterstützung zurückgegriffen werden muss.

Grundsätzlich ist als wichtigstes Ziel anzustreben, den gesamten Regelungskomplex der betrieblichen Altersvorsorge zu vereinfachen, da gerade KMUs in der Regel nicht die betrieblichen Kapazitäten haben, sich ausführlich mit dieser Materie zu beschäftigen. Folgende Punkte sind nach unserer Erfahrung und Einschätzung noch zu überarbeiten, beziehungsweise klarer zu Regeln:

1.    Die Sozialversicherungsfreiheit des Beitrags

Der Ansatz ist zu begrüßen, die Grenzen des Paragrafen 3 Nr. 63 EStG zu erweitern und damit auch die Regelungen in Bezug auf Paragraf 40 b EStG a.F. zu vereinfachen. Im Ergebnis bleibt die neue Regelung mit 7 Prozent steuerfreiem Beitrag und nur 4 Prozent sozialabgabenfreien Beitrag hinter den bisher schon möglichen zweimal 4 Prozent steuerfreien und sozialabgabenfreien Beitrag jedoch zurück. Hier wäre eine Anhebung der Grenze des Paragrafen 3 Nr. 63 EStG auf 8 Prozent und eine entsprechende Befreiung von der sozialabgabenpflichtigen zumindest eine Vereinfachung.

Begründung: Nach bisheriger Rechtslage ist es jetzt schon möglich, Gehalt zweimal in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Eine Möglichkeit ergibt sich über Paragraf 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV für die Durchführungswege Pensionszusage und Unterstützungskasse und der zweite Weg ist der in dem Entwurf behandelte über Paragraf 3 Nr. 63 EStG.

Natürlich ist zu begrüßen, dass die im Paragrafen 3 Nr. 63 EStG mitbehandelte Möglichkeit, noch zusätzliches Entgelt über die 4 Prozent der BBG hinaus umzuwandeln, vereinfacht werden soll. Da der über die 4 Prozent BBG hinausgehende Beitrag in Höhe von weiteren 3 Prozent jedoch nur steuer- und nicht sozialversicherungsfrei umgewandelt werden kann, wäre es für den Kunden nur die zweitbeste Lösung, diese Möglichkeit wahrzunehmen.

Der fachkundige Makler, der gemäß der Rechtsprechung Sachwalter des Kunden ist, wird dem Kunden, der Entgelt in diesen Höhen umwandeln will, daher immer erst den Weg für weitere 4 Prozent über die Unterstützungskasse aufzeigen (müssen). Bei fachgerechter Beratung wird die im Entwurf vorgesehene Vereinfachung in der Praxis weitestgehend wirkungslos bleiben.

Zielführend wäre hier daher eine Anhebung des steuer- und sozialversicherungsfreien Beitrags auf 8 Prozent der BBG im Rahmen des Paragrafen 3 Nr. 63 EStG, verbunden mit der Abschaffung der additiven Nutzung des Paragrafen 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Dies würde zu einer deutlichen Vereinfachung führen, da nicht mehr zwei Durchführungswege in der bAV genutzt werden müssten, um eine entsprechende Absicherung zu erreichen.

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