- Von Karen Schmidt
- 07.04.2020 um 09:18
Die europäischen Wertpapierbehörde Esma hat Vorgaben für die Erhebung von Performance-Gebühren erarbeitet. Diese Gebühren fallen, wenn vereinbart, an, sobald Fondsmanager es schaffen, bestimmte Renditeschwellen zu überspringen.
Der Zeitraum, für den diese Erfolgsgebühr erhoben werden darf, soll laut Esma grundsätzlich mindestens ein Jahr betragen. Misst sich der Fondsmanager an einem Vergleichsindex, muss er diesen in einem Zeitraum von fünf Jahren übertreffen. Einen Rückstand auf den Index innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre, muss der Manager also mindestens wieder aufgeholt haben.
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Nun gibt es auch Fonds, die eine Erfolgsgebühr auf Basis der sogenannten High Watermark vorsehen. Der Fondsmanager muss also einen einmal erreichten Höchststand des Fonds übertreffen, erst dann darf er die Gebühr einstreichen. Laut Esma muss bei diesen Fonds der Höchststand auch innerhalb eines Betrachtungszeitraums von fünf Jahren übertroffen werden.
„Das sind ausgewogene Regeln zu Performance Fees im Interesse der Anleger und der Branche“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. „Sie stellen sicher, dass Anleger keine erfolgsabhängigen Gebühren für eine schlechte Performance bezahlen müssen.“
Beseitigung des Flickenteppichs
Der Betrachtungszeitraum von fünf Jahren sei gut gewählt, höher dürfe er aber nicht liegen. Sonst könne etwa eine drastische Marktkorrektur beim High-Watermark-Modell dazu führen, dass Fondsmanager trotz guter Leistungen langfristig keine Aussicht auf eine solche Vergütung hätten.
Die Regeln seien ein großer Schritt zur Beseitigung des Flickenteppichs, der in der Europäischen Union bei Performance Fees herrscht, heißt es weiter vom Fondsverband. Während in Deutschland erfolgsabhängige Gebühren im Jahr 2012 in den Musterkostenklauseln der deutschen Aufsichtsbehörde Bafin geregelt wurden, gebe es in anderen EU-Staaten entweder davon abweichende oder überhaupt keine Vorgaben.
Die nationalen Aufsichtsbehörden haben nach Übersetzung der neuen Regeln jeweils zwei Monate Zeit anzugeben, ob sie die neuen Regeln befolgen werden.
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