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Norman Wirth ist Chef der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in Berlin und Vorstand des AfW. © Wirth Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 17.09.2018 um 11:00
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Seit Monaten wird darüber diskutiert, einen sogenannten Provisionsdeckel in der Lebensversicherung einzuführen. Auch die Bundesregierung hat schon angedeutet, dass sie einen solchen für sinnvoll hält. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW glaubt trotzdem, dass es keinen Provisionsdeckel geben wird und nennt dafür fünf Gründe.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hält nichts von einem – derzeit heiß diskutierten – Provisionsdeckel in der Lebensversicherung. „Es geht bei der ganzen Diskussion nicht um ein Prozent Vergütung mehr oder weniger. Es geht um sehr viel grundsätzlichere Fragen“, sagt der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth. Er hat, zusammen mit seinen Kollegen vom AfW, fünf Gründe zusammengetragen, warum es einen Provisionsdeckel nicht geben darf.

Wir zitieren:

  1. Ein Provisionsdeckel wäre verfassungswidrig

Es würde sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die nach Artikel 12 unseres Grundgesetzes geschützte Gewerbefreiheit handeln. Es gibt bisher keine erkennbaren, sachgerechten Erwägungen, die den Gesetzgeber legitimieren könnten, eine Provisionsgrenze einzuführen.

Um einen solchen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen, müsste ersichtlich sein, dass dieser Eingriff zum Erreichen eines klar definierten Ziels erforderlich ist und zudem der Eingriff auch angemessen ist. Auf jeder Stufe der verfassungsrechtlichen Prüfung scheitert jedoch das Vorhaben. Der Bundesverband Finanzdienstleistung wird gemeinsam mit weiteren Unterstützern hier demnächst ein überzeugendes verfassungsrechtliches Gutachten präsentieren.

  1. Ein Provisionsdeckel wäre verbraucherschädlich

Der in den bisherigen Diskussionen angedachte Provisionsdeckel würde laut Frank Grund (Chef der Bafin-Versicherungsaufsicht) die unabhängigen Vermittler am härtesten treffen. Es würde für Versicherungsmakler zu einer erheblichen Einkommensreduzierung kommen. Das führt in seiner Konsequenz zu einer weiter sinkenden Attraktivität dieses Berufsstandes und damit zum Wegbrechen einer signifikanten Anzahl verbraucherschützender Versicherungsmakler.

Unabhängige Vermittler sind per se gelebter Verbraucherschutz. Versicherungsmakler machen sehr gute und nahezu fehlerfreie Arbeit. Die Statistik des Versicherungsombudsmanns – der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherern sowie Versicherungsvermittlern – zeigt: Die Anzahl der Beschwerden gegen Versicherungsmakler liegen bei nahezu Null.

Die Verbraucherschutzlobby hingegen wehrt sich weiterhin konsequent anzuerkennen, dass auch die Berater in den staatlich alimentierten Verbraucherzentralen den gesetzlichen Qualifikationspflichten zu unterfallen haben. Erneut zeigte sich dies bei den Diskussionen zur Umsetzung der IDD in deutsches Recht. Irrigerweise stellen sich die angeblichen Verbraucherschützer mit ihrer Sachkunde- und Weiterbildungsweigerung ins juristische und verbraucherschutzorientierte Abseits.

  1. Ein Provisionsdeckel wäre wettbewerbswidrig

Der freie Wettbewerb wäre durch eine Preisdeckelung aufgehoben und würde zum Erliegen kommen. Auch insofern ist ein Sachgrund für eine derart massive Preisregulierung nicht ersichtlich.  Zudem würde sich der Provisionsdeckel „wie ein Rasenmäher“ auf alle Vermittlergruppen gleichermaßen auswirken, ohne zu berücksichtigen, dass es unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Vermittlergruppen (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsberater) gibt.

  1. Ein Provisionsdeckel wäre europarechtswidrig und widerspräche den Zielen des europäischen Binnenmarktes

Zu diesen Zielen gehört insbesondere der freie und unverfälschte Wettbewerb. Der Bundesverband Finanzdienstleistung wird gemeinsam mit weiteren Unterstützern auch dazu demnächst überzeugend mit einem Sachverständigengutachten nachlegen.

  1. Last but not least:

Es wird auch keinen sogenannten ‚weichen‘ Provisionsdeckel durch die Bafin geben – ob nun über ein Rundschreiben oder sonstige Varianten von sogenanntem Soft Law. Derart starke – auch indirekte – Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Werte und Positionen stehen unter Parlamentsvorbehalt. Es ist nicht Sache einer gesetzesausführenden Behörde, Parlamentsrechte zu ersetzen. Sollte es im Einzelfall einen konkreten Missstand in der Ausgestaltung von Vergütungszusagen geben, ist es selbstverständlich Sache der Bafin diesen zu benennen und einzuschreiten.“

In der Pressemitteilung heißt es weiter, man werde sich kompromisslos gegen jegliche Versuche von Politik und Bafin wenden, in die Rechtspositionen der Mitglieder einzugreifen.

„Wir werden nicht akzeptieren, dass der Provisionsdeckel als verbraucherschützendes Feigenblatt im Zusammenhang mit den – dringend notwendigen – Erleichterungen bei der Zinszusatzreserve zulasten der Versicherungsmakler eingeführt wird“, so Wirth. Diese seien weder für das Niedrigzinsniveau, für Fehlkalkulationen von einigen Versicherungsgesellschaften, für die Intransparenz bei der Produktgestaltung, noch für die Gesamtvertriebskosten verantwortlich.

Wirth: „Verfassungsrechte unserer Mitglieder lassen wir nicht auf dem Altar eines Pseudo-Verbraucherschutzes oder für eine höhere Profitabilität von Versicherern oder Aktionärsinteressen opfern.“

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