Ein Großvater mit seinem Enkel. © freepik
  • Von Sabine Groth
  • 11.05.2022 um 11:17
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 02:35 Min

Wer ein Vermögen aufgebaut hat, möchte es nach seinem Tode in guten Händen wissen – und nicht unbedingt beim Fiskus. Fondsgebundene Rentenversicherungen ermöglichen spezielle Konzepte für eine steuerbegünstigte Vermögensübertragung. Ein Beispiel ist eine Zusatz-Klausel zur Verrentung der Todesfallleistung.

Wie viel Vermögen in Deutschland tatsächlich jedes Jahr vererbt wird, kann nur geschätzt werden. Viele Hinterlassenschaften überschreiten die Freibeträge nicht und laufen damit gar nicht erst beim Finanzamt auf. Das vererbte Vermögen, das zur Besteuerung veranlagt wird, steigt aber seit Jahren. 2020 wurde die Marke von 50 Milliarden Euro geknackt. 2010 war es mit 24,7 Milliarden Euro nur halb so viel.

Von den Erben kassierte der Fiskus 2020 rund 6,8 Milliarden Euro Erbschaftsteuer. Zusammen mit der Schenkungsteuer waren es 8,5 Milliarden Euro – knapp 20 Prozent mehr als im Vorjahr. Solche Zahlungen wollen viele Erblasser ihren Ehepartnern, Nachkommen oder sonstigen Begünstigten ersparen oder diese zumindest so gering wie möglich halten. Die Freibeträge von 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie 400.000 Euro für Kinder scheinen recht hoch zu sein. Sind aber beispielsweise eine oder gar mehrere Immobilien im Spiel, kann die Summe schnell erreicht sein.

Wer ein entsprechend hohes Vermögen besitzt, sollte also rechtzeitig sein Erbe planen. Denn gerade im Bereich der Vermögensanlage gibt es Möglichkeiten, durch spezielle Konzepte potenzielle Erbschaftsteuerzahlungen ganz legal zu senken. Fondspolicen beispielsweise erlauben eine steuerbegünstigte Vermögensübertragung, wenn sie richtig konzipiert sind.

Steueroptimierte Vermögensübertragung

Eine Möglichkeit ist eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einer Zusatz-Klausel zur Verrentung der Todesfallleistung. „Dieses Konzept wird üblicherweise bei Verträgen mit Einmalbeitrag umgesetzt und eignet sich insbesondere für größere Vermögen. Hier lässt sich viel Steuer sparen“, sagt Guntram Overbeck, Leiter Produktmanagement bei Helvetia Leben.

Die Funktionsweise lässt sich am besten an einem Beispiel verdeutlichen. Ein Großvater investiert 150.000 Euro per Einmalbeitrag in eine fondsgebundene Rentenversicherung, um die Kaufkraft zu erhalten und dem drohenden Verwahrentgelt bei der Bank zu entgehen. Wie bei einem normalen Konto soll das Geld aber erst nach dem Ableben an die Erben weitergegeben werden, da vorher bei Bedarf noch Kapital entnommen wird.

Damit die Police auf keinen Fall vor seinem Ableben ausläuft, entscheidet er sich für einen Whole-Life-Tarif. Die Todesfallleistung entspricht dem Vertragsguthaben, damit auch das komplette Kapital weitergegeben wird. Begünstigter im Todesfall ist sein Enkel. Unterstellen wir, dass eine renditestarke Anlage gewählt wird und sich das Vertragsguthaben bis zum Todestag des Großvaters auf 500.000 Euro erhöht. Diese würde der Enkel als Todesfallleistung erhalten. Weil der Opa sich für eine Fondspolice entschieden hat, spart der Enkel rund 87.500 Euro Abgeltungsteuer auf die Erträge. Die Auszahlung ist somit zwar einkommensteuerfrei, wird bei der Erbschaftsteuer aber voll veranlagt. Nach Abzug seines Freibetrags von 200.000 Euro müsste der Enkel 300.000 Euro mit einem Steuersatz von 11 Prozent versteuern. 33.000 Euro gingen also ans Finanzamt.

Das muss nicht sein, wenn der Großvater im Vertrag festlegt, dass die Todesfallleistung nicht auf einen Schlag ausgezahlt werden soll, sondern verrentet wird. „Eine Rente wird erbschaftsteuerlich mit dem sogenannten Vervielfältiger bewertet, der vom Alter des Erben abhängt. Dadurch fällt nur auf einen deutlich geringeren Betrag Erbschaftsteuer an“, erklärt Overbeck. Unser Beispiels-Enkel würde durch die Verrentung der Todesfallleistung sogar unter die Freibetragsgrenze rutschen und müsste gar keine Erbschaftsteuer zahlen.

Cash-Option sorgt für Flexibilität

Die Krux: Der Enkel hat nun eine regelmäßige Rente. Er würde aber viel lieber, da die Familiengründung ansteht, einen höheren Einmalbetrag zur Verfügung haben. „Für diesen Fall wird eine Cash-Option im Vertrag eingebaut. Über diese kann Geld aus der Police gezogen werden – allerdings nicht sofort, sondern erst nach zehn Jahren. Sonst kann es gemäß Paragraf 14 Absatz 4 Bewertungsgesetz zum Ansatz eines höheren Wertes für die Erbschaftsteuer kommen“, erklärt Overbeck. Er rät, die steuerlichen Auswirkungen vor Entnahmen mit dem Steuerberater zu besprechen. Auch der Erblasser sollte sich zur steueroptimierten Vermögungsübertragung von einem Steuerberater beraten lassen.

Deutet sich bereits zu Lebzeiten des Großvaters an, dass der Enkel mit einem Einmalbetrag besser bedient ist, kann er die Zusatz-Klausel zur Verrentung jederzeit entfernen lassen. Selbst wenn er Erbschaftsteuer zahlen muss. „Das kann auch sinnvoll sein, wenn schon relativ viel Kapital entnommen wurde und man den Steuereffekt gar nicht mehr braucht“, so Overbeck.

Der Großvater-Enkel-Fall ist nur ein Beispiel. Das Vererben einer Rente aus der Todesfallleistung bietet sich für viele Konstellationen an. Beispielsweise auch für die Absicherung von nicht-ehelichen Lebensgefährten, die nur in den Genuss von sehr geringen erbschaftsteuerlichen Freibeträgen kommen.

autorAutorin
Sabine

Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort