- Von Andreas Harms
- 25.03.2024 um 12:04
Auch wenn man auf dem Motorrad keine angemessene Schutzkleidung an den Füßen trägt, muss das bei einem Unfall kein zusätzlicher Nachteil sein. Das erfuhr ein junger Mann, der nur Garten-Clogs trug und einen Unfall (mit-)baute. „Ein weitergehendes Mitverschulden des Klägers wegen der nicht angemessenen Kleidung ist […] nicht anzurechnen“, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Aktenzeichen 12 U 107/23). Darüber berichtete das Portal „Beck-Aktuell“.
Was war geschehen? Der Jugendliche fuhr leichtbekleidet und mit den erwähnten Gummischlappen an den Füßen die Straße entlang. Dann stieß er mit einem ausparkenden Auto zusammen. In der Folge musste ihm Teile einer Zehe abgenommen werden, und er erlitt eine Arthrose und Nagelwachstumsstörungen. Er verklagte die Fahrerin und deren KFZ-Versicherer auf Schmerzensgeld.
Der Fall ging durch das Landgericht Potsdam und dann zum OLG Brandenburg. Und das legte interessanterweise wie bereits erwähnt die dünne Kleidung nicht zum Nachteil aus. Eine konkrete Fußbekleidung bei Motorradfahrern entspreche nicht „dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein“. Beide Gerichte legten eine Haftungsquote von 66 zu 34 Prozent zugunsten des Motorradfahrers fest.
Bei „Beck-Aktuell“ weist man allerdings darauf hin, dass eben dieses OLG Brandenburg früher mal ganz anders entschieden hatte. Im Jahr 2009 hatte es einem Motorradfahrer mit nur leichter Stoffhose Mitverschulden an seinen Beinverletzungen angelastet (12 U 29/09).
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