Bieten Garten-Clogs ausreichenden Schutz auf dem Motorrad? Wohl kaum © picture alliance / lantapix/Shotshop
  • Von Andreas Harms
  • 25.03.2024 um 12:04
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Ein junger Mann greift sich Vaters Motorrad und fährt nur leicht bekleidet die Straße entlang. Er baut einen Unfall – bekommt aber trotz seiner Gummischuhe am Fuß keinen rechtlichen Nachteil. Dabei hatte dasselbe Gericht vor etwa 14 Jahren ganz anders über solche Dinge gedacht.

Auch wenn man auf dem Motorrad keine angemessene Schutzkleidung an den Füßen trägt, muss das bei einem Unfall kein zusätzlicher Nachteil sein. Das erfuhr ein junger Mann, der nur Garten-Clogs trug und einen Unfall (mit-)baute. „Ein weitergehendes Mitverschulden des Klägers wegen der nicht angemessenen Kleidung ist […] nicht anzurechnen“, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Aktenzeichen 12 U 107/23). Darüber berichtete das Portal „Beck-Aktuell“.

Was war geschehen? Der Jugendliche fuhr leichtbekleidet und mit den erwähnten Gummischlappen an den Füßen die Straße entlang. Dann stieß er mit einem ausparkenden Auto zusammen. In der Folge musste ihm Teile einer Zehe abgenommen werden, und er erlitt eine Arthrose und Nagelwachstumsstörungen. Er verklagte die Fahrerin und deren KFZ-Versicherer auf Schmerzensgeld.

Der Fall ging durch das Landgericht Potsdam und dann zum OLG Brandenburg. Und das legte interessanterweise wie bereits erwähnt die dünne Kleidung nicht zum Nachteil aus. Eine konkrete Fußbekleidung bei Motorradfahrern entspreche nicht „dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein“. Beide Gerichte legten eine Haftungsquote von 66 zu 34 Prozent zugunsten des Motorradfahrers fest.

Bei „Beck-Aktuell“ weist man allerdings darauf hin, dass eben dieses OLG Brandenburg früher mal ganz anders entschieden hatte. Im Jahr 2009 hatte es einem Motorradfahrer mit nur leichter Stoffhose Mitverschulden an seinen Beinverletzungen angelastet (12 U 29/09).

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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