Gemischte Gefühle: Insgesamt begegnen die Deutschen dem Grusel-Fest Halloween zwiegespalten, wie die Grafik von Statista auf Basis einer Yougov-Umfrage zeigt. © Yougov; Statista
  • Von Lorenz Klein
  • 30.10.2017 um 13:09
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In den letzten Stunden des Oktobers und Anfang November haben Hexen, Geister und Zombies hierzulande Hochkonjunktur. Was passiert aber, wenn ein Streich missglückt? Greift dann die Versicherung? Und welche? Das lesen Sie hier.

Viele Hausbesitzer haben es in der jüngeren Vergangenheit schon erlebt: Bleibt die Tür trotz der Aufforderung „Süßes oder Saures“ geschlossen, „revanchieren“ sich die unheimlichen Besuchern auf der Jagd nach Naschereien mit einer Ladung Rasierschaum auf der Türklingel.

Das Beispiel zeigt: Die Deutschen fremdeln mit dem Fest-Import, dem sie vor allem mit gemischten Gefühlen begegnen. Zwar glauben 81 Prozent der Deutschen, dass Halloween für diejenigen, die feiern, ein großer Spaß ist, wie eine aktuelle Yougov-Umfrage zeigt (siehe Grafik). Doch fast zwei Drittel der Befragten (65 Prozent) empfinden den Brauch nach US-amerikanischen Vorbild als zu kommerziell oder fürchten, dass dieser die hiesige Kultur verdrängen könnte (48 Prozent). Fast jeder Zweite ist außerdem der Meinung, dass Halloween von vielen nur dazu genutzt wird, um zu randalieren. Offenbar ist die Sorge in der Bevölkerung groß, dass der vermeintliche Spaß bei den deutschen Halloween-Anfängern aus dem Ruder laufen könnte.

  1. Wer aber zahlt eigentlich bei Streich-Schäden?

„Beliebte Streiche sind zum Beispiel umgestürzte Mülltonnen, mit Eiern beworfene Hauswände oder demolierte Briefkästen“, sagt Patrick Prüss, Leitung Komposit Privatkunden bei der Gothaer Versicherung. Eigentümern oder Vermietern helfe in solchen Fällen eine Wohngebäudeversicherung. Sie decke oft Schäden, so Prüss, „die durch mutwillige Beschädigung entstehen bis zu einem gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme“.

Bernd Kaiser, Versicherungsexperte vom Direktversicherer Cosmos Direkt, empfiehlt Eltern ihren Kindern zu erklären, wo der Spaß aufhöre. Bei „zugeklebten Türschlössern, Farbe am Haus und zerkratzten Autotüren“ sei die Grenze überschritten. „Denn vorsätzlich verursachte Schäden können rechtliche Folgen haben und werden nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen”, warnt Kaiser.

Hingegen greife der Haftpflichtschutz bei versehentlich verursachten Schäden, zum Beispiel wenn durch ein Missgeschick auf der Halloweenparty etwas zu Bruch geht. Auch die Gothaer weist darauf hin, dass eine Privathaftpflicht weiterhelfe, falls man im Gedränge einen anderen versehentlich verletzt oder dessen Kostüm beschädigt. „Wenn der Versicherte unvorsichtig, also leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat, gleicht sie die gesetzlichen Ersatzansprüche des Geschädigten aus“, so der Versicherer.

  1. Kann ich mein Kind alleine losziehen lassen?

Wichtig sei, dass die Familienhaftpflichtversicherung auch Beschädigungen einschließe, die durch deliktunfähige Kinder unter sieben Jahren verursacht werden, empfiehlt Experte Kaiser von Cosmos Direkt. „Kinder in dem Alter müssen noch nicht für Schäden geradestehen. Und sind die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, können auch sie nicht haftbar gemacht werden“, erklärt Kaiser. Gibt es somit aus rechtlicher Sicht keinen Schuldigen, muss der Geschädigte die Kosten selbst tragen.

Bei der Gothaer rät man Eltern dazu, mit ihren Kindern im Vorfeld über die Folgen solcher Streiche zu sprechen und sie zu ermutigen, solchen Aktionen in der Gruppe nicht anzuschließen. „Falls möglich, sollte immer ein Erwachsener bei der Süßigkeitenjagd der kleinen Halloween-Geister dabei sein“, teilt der Versicherer mit. Sinnvoll sei auch ein kurzer Blick in die mitgenommenen Utensilien der Kinder, bevor es auf Gruseltour geht.

  1. Bin ich bei einem Angriff von „Es“ versichert?

Seit der Kino-Neuauflage von Stephen Kings Gruselklassiker lebt in den USA der böse „Trend“ der Horror-Clowns wieder auf, der auch hierzulande für Schlagzeilen sorgte. Ein bloßes Erschrecken sei zwar keine Straftat, berichtet die Gothaer, sobald der Clown aber körperlich angreife, falle das unter Körperverletzung. Dabei sollten Opfer auch bereits einen versuchten Angriff der Polizei melden.

Mögliche Behandlungskosten übernimmt in jedem Fall die gesetzliche oder die private Krankenversicherung. „Kommt es aber zu Verletzungen, die dauerhafte körperliche Beschwerden verursachen, so hilft eine Private Unfallversicherung“, sagt Ralf Mertke, Gothaer-Experte für Unfallversicherungen. Sie leiste in einem solchen Fall – je nach Vertragsgestaltung – entweder einen einmaligen Kapitalbetrag oder eine monatliche zumeist lebenslange Rente. Die Kombination beider Modelle sei ebenfalls möglich, so Mertke.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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