Philip Wenzel ist Biometrie-Experte und Versicherungsmakler. © Doris Köhler
  • Von Redaktion
  • 22.07.2020 um 11:44
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:55 Min

Berufsunfähig ist, wer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch zur Hälfte bewältigen kann. Das Problem: Durch die Corona-Krise hat sich diese Tätigkeit durch Kurzarbeit, Homeoffice & Co. vielfach verändert. Wie wirkt sich das auf die Berufsunfähigkeitsversicherung aus? Darauf geht BU-Experte Philip Wenzel in seiner neuen Kolumne ein.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ja eine der wenigen, die wir nach einstimmiger Meinung alle dringend benötigen. Das stimmt auch für jeden, der mit seinem Arbeitseinkommen seine laufenden Ausgaben bezahlt. Komisch ist nur, dass aber auch der Großteil davon überzeugt ist, dass die BU-Versicherung nie zahlen würde.

Das stimmt so nicht. Sie zahlt nicht nie. Sie zahlt sogar sehr oft. Das Problem ist nur, dass kaum einer weiß, worauf es im Leistungsfall ankommt. Und noch weniger Menschen kennen die Rechtsprechung, die die Bedingungen der BU-Versicherung auslegt.

Durch das Corona-Virus verkompliziert sich alles zusätzlich.

Denn berufsunfähig ist, wer seine Arbeit, so wie er sie zuletzt ausgeübt hat, aus gesundheitlichen Gründen nur noch zur Hälfte bewältigen kann. Und wenn ich zuletzt in Kurzarbeit gearbeitet habe, dann müsste ja wohl auch diese Arbeitszeit zugrunde gelegt werden.

Bei der Leistungsprüfung muss ich dann also nachweisen, dass ich nur noch zwei von vier Stunden arbeiten kann. Das erscheint doppelt so schwierig wie der Nachweis, nur noch vier von acht Stunden arbeiten zu können.

Aus zwei Gründen ist aber alles halb so wild.

Zunächst mal prüft der Versicherer in der Leistungsprüfung nicht nur die zeitliche Einschränkung. Die Zeit ziehen Vermittler gern heran, weil sich Berufsunfähigkeit so einfacher erklären lässt. In der Leistungsfallpraxis spielt das Arbeitsergebnis eine wichtigere Rolle. Deswegen kommt es immer wieder vor, dass der Anspruchsteller im Leistungsfall zeitlich kaum eingeschränkt, aber trotzdem zu 100 Prozent berufsunfähig ist.

Nehmen wir einen Bäcker, der selbst backt und selbst verkauft. Die eine Hälfte der Arbeitszeit backt er, die andere verkauft er. Beim Backen schafft er alles, außer den Teig zu kneten. Das macht in der Zeit gut 10 Prozent aus. Im Arbeitsergebnis kann er aber nichts backen und später auch nichts verkaufen. Er wäre berufsunfähig. Bitte fragen Sie nicht, warum er keine Knetmaschine hat. Es ist ja nur ein Beispiel.

Kurzarbeit ist weder „dauerhaft“ noch „willentlich“

Wenn wir also nach dem Arbeitsergebnis prüfen, spielt die Zeit kaum noch eine Rolle. Nur bei Krankheiten, die so erschöpfend sind, dass alle Tätigkeiten nur noch über eine bestimmte Zeit zu schaffen sind, wäre es wichtig, ob ich in Kurzarbeit arbeite, oder in Vollzeit. Aber selbst da dürfte der Versicherer nichts machen.

Denn ein Beruf ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die ich willentlich ergriffen habe, um damit meinen Lebensunterhalt zu verdienen. Und bei den jetzigen Fällen von Kurzarbeit kann weder von „dauerhaft“ noch von „willentlich“ die Rede sein. Es müsste also der Vollzeit-Job geprüft werden, zu dem ja hoffentlich jeder nach der überstandenen Krise zurückkehren wird.

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