Werbung
Inzwischen bieten 21 von 29 BU-Versicherern Tarife mit einer AU-Klausel an. Für den Versicherten hat das den Vorteil, dass er schon bei einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit, das heißt, über eine einfache Krankschreibung, berechtigt ist, Geld vom Versicherer zu bekommen. © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 14.01.2019 um 10:26
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 03:25 Min

Bereits bei einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit Leistungen aus einer BU-Police erhalten – ohne wirklich berufsunfähig zu sein. Was es mit den verbraucherfreundlichen AU-Klauseln auf sich hat, erklärt Pfefferminzia.

Statt 30 Seiten starke Formulare auszufüllen, einfach nur den gelben Schein vom Arzt in den Briefumschlag stecken, an den Versicherer schicken und aufs Geld warten – so lautet (etwas verkürzt) das Prinzip der sogenannten Arbeitsunfähigkeitsklausel, kurz AU-Klausel. Sie ermöglicht es dem Versicherten, Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zu erhalten – ohne wirklich berufsunfähig zu sein.

Mehr zum ThemaMehr zum Thema

Das Konzept erfreut sich einer wachsenden Beliebtheit: Inzwischen bieten 21 von 29 BU-Versicherern Tarife mit einer AU-Klausel an. Für den Versicherten hat das den Vorteil, dass er schon bei einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit, das heißt, über eine einfache Krankschreibung, berechtigt ist, Geld vom Versicherer zu bekommen.

Wie aber unterscheiden sich Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit eigentlich? „Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Oder er erhält vom Arzt eine Krankschreibung, weil die weitere Ausübung der Berufstätigkeit seinen Genesungsprozess gefährden könnte“, erklärt Versicherungsmakler Gerd Kemnitz.

Der Kerngedanke: Bei einer Arbeitsunfähigkeit besteht Aussicht auf Besserung – im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit. Letztere trifft laut Kemnitz nur dann zu, wenn man voraussichtlich auf Dauer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. „Bei einer guten Berufsunfähigkeitsversicherung wird dieser Prognosezeitraum zwar auf sechs Monate begrenzt“, sagt der Makler. Damit aber die vereinbarte BU-Rente gezahlt wird, muss auch noch der bedingungsgemäße Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent nachgewiesen werden.

BU-Grad von 50 Prozent – für viele eine hohe Hürde

Doch für viele Versicherte erweist sich der BU-Grad von 50 Prozent als zu hohe Hürde. Immerhin ein Drittel aller Ablehnungen von BU-Anträgen werden vom Versicherer damit begründet, dass der Schweregrad nicht erreicht worden sei. Pfefferminzia hat bei Versicherungsmakler Philip Wenzel nachgefragt, wie hoch er das Risiko einschätzt, dass Versicherte in die Lage kommen, zwar „AU zu sein“, nicht aber BU. „Kommt drauf an“, entgegnet er. Es könne durchaus Fälle geben, die zu einer sechsmonatigen AU führen, aber eine BU über die Prüfung nicht zu 50 Prozent festgestellt werden könne. „Der Verlust der Wegefähigkeit wäre so ein Fall. Der BU-Versicherer prüft ja nicht, ob ich zur Arbeit kommen kann. Würde ihn das interessieren, würde er im Antrag nach dem Arbeitsweg fragen“, erklärt Wenzel.Es gilt der Leitsatz: Die BU-Prüfung beginnt am Arbeitsplatz.

„Wenn ich jetzt was mit den Knien habe, dann bin ich in meinem Bürojob eher nicht eingeschränkt, könnte aber mit Reha-Maßnahmen und allem Drum und Dran schon mal sechs Monate krankgeschrieben sein“, schildert der Experte ein mögliches Szenario.

In solch einem Fall kann es also von Vorteil sein, auch ohne Nachweis eines BU-Grades eine befristete monatliche Rente zu erhalten. Was gilt es hier zu beachten? „Die Befristung liegt je nach gewähltem BU-Tarif zwischen 18 und 36 Monaten und kann helfen, die Zeit bis zur BU-Leistungsentscheidung zu überbrücken“, weiß Makler Kemnitz. Das Gute: Stellt sich später heraus, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag, muss der Kunde keinen Cent zurückzahlen.

autorAutor
Lorenz

Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

kommentare
Einzigartig sein, und es den Kunden wissen lassen – financeandlife.de
Vor 5 Jahren

[…] zum Thema BU auf […]

Hinterlasse eine Antwort

kommentare
Einzigartig sein, und es den Kunden wissen lassen – financeandlife.de
Vor 5 Jahren

[…] zum Thema BU auf […]

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content