Philip Wenzel ist Biometrie-Experte und Versicherungsmakler. © Doris Köhler
  • Von Redaktion
  • 22.07.2020 um 11:44
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:55 Min

Berufsunfähig ist, wer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch zur Hälfte bewältigen kann. Das Problem: Durch die Corona-Krise hat sich diese Tätigkeit durch Kurzarbeit, Homeoffice & Co. vielfach verändert. Wie wirkt sich das auf die Berufsunfähigkeitsversicherung aus? Darauf geht BU-Experte Philip Wenzel in seiner neuen Kolumne ein.

Da BU-Versicherer bei einer Kündigung auf den zuletzt ausgeübten Beruf prüfen, dürfen wir davon ausgehen, dass sie das auch bei einer Kurzarbeit machten würden. Tun sie das nicht, dann werden sie es wohl machen müssen, wenn das Ganze vor Gericht geht.

Ein anderes Thema, das durch das Corona-Virus an Brisanz gewinnt, ist das Homeoffice. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist das zunächst mal egal. Ich muss nichts nachmelden. Und wenn die oben ausgeführte Argumentation auch hier greift, wäre es auch im Leistungsfall egal.

Interessant würde es nur, wenn ich jetzt berufsunfähig würde in meinem Beruf am alten Arbeitsplatz, aber im Homeoffice normal weiterarbeiten könnte. Angenommen, Tabletten, die krankheitsbedingt eingenommen werden müssen, hätten eine Fahruntauglichkeit als Nebenwirkung. Dann könnte der Erkrankte weiterhin per Videokonferenz Kundentermine wahrnehmen. Müsste er aber in seinen alten Arbeitsalltag zurück, dürfte er nicht Auto fahren und könnte die Termine nicht wahrnehmen.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten.

Entweder darf der Erkrankte weiterhin im Homeoffice arbeiten. Dann hätte er kein finanzielles Problem. Oder der Arbeitgeber besteht darauf, dass er wieder so arbeitet wie vorher. Dann würde die Versicherung leisten müssen, weil der Betroffene im geforderten Beruf nicht sinnvoll arbeiten könnte. Eine Umorganisation ist bei Angestellten nicht möglich und auf die abstrakte Verweisung verzichten heutzutage 99 Prozent der Tarife.

Spannend wäre zu klären, inwieweit Home-Schooling als Nebentätigkeit in der Leistungsprüfung eine Rolle spielen könnte. Denn viele Versicherer sehen die Hausfrau- oder Hausmanntätigkeit als Beruf. Da aber auch hier der Bundesgerichtshof mal entschieden hat, dass es eine willentliche Entscheidung sein muss, die mich zum Hausmann macht, sind wir alle wohl nicht Teilzeit-Lehrkräfte im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Unterm Strich zeigt die Krise deutlich, dass der Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung nur deswegen einen so schlechten Ruf genießt, weil er so komplex und schwierig zu durchschauen ist. Wenn ich aber weiß, worauf zu achten ist, dann merke ich auch, dass die Rechtsprechung schon viele Themen zugunsten des Kunden geregelt hat.

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