Silvester-Feuerwerk in Köln: Vor dem Jahreswechsel sollten einige Verträge überprüft werden. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 09.11.2015 um 12:15
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Das Jahresende naht – und damit enden auch einige Fristen, zum Beispiel bei Riester-Rente, bAV oder Wohnungsbauprämie. Der Finanzdienstleister Plansecur hat eine Liste aufgestellt, was vor dem Jahreswechsel noch überprüft werden sollte.

4. Steigende Zusatzbeiträge in der GKV: Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beträgt seit Anfang dieses Jahres 14,6 Prozent. Außerdem erheben aber fast allen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, den die Kassen selbst festlegen. Momentan liegt der im Schnitt bei 0,9 Prozent. Das Bundesversicherungsamt geht davon aus, dass  sich dieser Beitrag im kommenden Jahr um 0,2 Prozentpunkte erhöht – er kann jedoch auch bis zu 1,5 Prozent betragen. Da jeder Versicherten den Beitrag allein tragen muss, kann es sich lohnen, wenn Sie zu einer Kasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag wechseln. Dabei steht jedem GKV-Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht.

Unabhängig davon, für welche GKV Sie sich entscheiden: Bestimmte Leistungen erbringen die gesetzlichen Krankenkassen nicht oder nur eingeschränkt. Vor allem Zuschüsse für Zahnersatz und Brillen oder Heilpraktikerleistungen sowie ausreichender Versicherungsschutz bei Auslandsreisen oder Krankentagegeld können Sie umfassend nur mit einer privaten Krankenzusatzpolice absichern.

5. Bausparen und Wohnungsbauprämie: Um die volle Wohnungsbauprämie (WoP) für 2015 zu erhalten, sollten Sie eine Sondereinzahlung in einen bestehenden Bausparvertrag tätigen. Die WoP beträgt 8,8 Prozent und wird auf bis zu 512 Euro / 1.024 Euro (Alleinstehende / Verheiratete) gewährt, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Haben Sie einen Vertrag ab  Januar 2009 abgeschlossen, bekommen Sie die WoP nur, wenn Sie das Bausparguthaben wohnwirtschaftlich nutzen – also eine Immobilie bauen, kaufen oder modernisieren.

6. Freistellungsauftrag mit Steuer-Identifikationsnummer (TIN): Freistellungsaufträge sind von Januar 2016 an unwirksam, wenn dem Kreditinstitut keine Steuer-Identifikationsnummer (TIN) des Gläubigers der Kapitalerträge vorliegt. Die Kreditinstitute müssen dann wegen des Einkommensteuergesetzes alle Freistellungsaufträge ohne TIN des Kunden beenden. Sie müssen einen neuen Freistellungsauftrag mit gültiger TAN einreichen, damit Sie sich den Freibetrag auch 2016 sichern. Bei Ehepaaren mit gemeinsamem Freistellungsauftrag müssen beide Partner die TAN melden. Die Identifikationsnummer steht in der Regel auf dem Einkommensteuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

7. Steuerklasse: Wenn Sie für 2015 noch die Steuerklasse wechseln möchten, müssen Sie dies bis spätestens 30. November dem Finanzamt melden. Die neue Kombination gilt dann vom 1. Dezember an. Bis auf wenige Ausnahmen ist jedoch nur ein Wechsel im Jahr möglich.

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